(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23) • Ein Kraftfahrzeugführer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1c S. 3 StVO, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.
ZAP EN-Nr. 186/2023
ZAP F. 1, S. 271–271
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