Das soziale Mietrecht ist im Bereich des Kündigungsschutzes zweistufig aufgebaut. Zunächst kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Auf dieser Ebene findet eine Prüfung von Mieterinteressen noch nicht statt. Hat der Vermieter ein zur Kündigung berechtigendes Interesse, kann der Mieter ggf. die befristete oder unbefristete Fortsetzung verlangen, wenn er sich auf Härtegründe berufen kann, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sind.

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