Wenn der Mieter die tatsächlich bedeutsamen Informationen erlangen will, muss er nach Vertragsschluss den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB geltend machen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Anspruch kann nicht mit dem Argument verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es deshalb nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (BGH, Urt. v. 23.3.2022 – VIII ZR 133/20, MDR 2022, 624 = WuM 2022, 269 = NZM 2022, 413 = GE 2022, 579 = DWW 2022, 216 = ZMR 2022, 544 = NJW-RR 2022, 663 = MietPrax-AK § 556g BGB Nr. 15 m. Anm. Börstinghaus; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 385; Abramenko, MietRB 2022, 251).

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