Ist der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert, hat der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse daran, hiervon möglichst kurzfristig zu erfahren, um sich auf die Situation einstellen zu können. Praktisch bedeutsam ist die Arbeitsverhinderung wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, auf Ausfälle seiner Arbeitnehmer zu reagieren, sollten diese den Arbeitgeber zum einen über die Verhinderung an sich, zum anderen über ggf. anstehende Arbeiten informieren. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht darüber informieren, aufgrund welcher Erkrankung er an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers geht insoweit dem Informationsinteresse des Arbeitgebers vor. Eine Ausnahme ist allerdings bei ansteckenden, schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kommt der ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine tatsächliche Vermutungswirkung zu, wonach der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Insoweit ist allerdings die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beachten (BAG, Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21, NZA 2022, 39 sowie Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend). Der zeitliche Gleichlauf sowohl zwischen Zugang der Kündigung und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als auch der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses und dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit ist – so das BAG – durchaus geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.
Hinweis:
Seit dem 1.1.2023 gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nicht mehr die Nachweis-, sondern die Feststellungspflicht. Die Arbeitgeber müssen daher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Arbeitnehmer bei den Krankenkassen abfragen. An den durch das EFZG vorgesehenen Fristen ändert sich hierdurch nichts. Nach § 5 Abs. 1 EFZG gilt für die Vorlage- bzw. Feststellungspflicht eine Frist von drei Kalendertagen (nicht: Arbeitstagen). Der Arbeitgeber kann eine kürzere Frist festlegen.
Formulierungsvorschlag Arbeitsverhinderung:
„1. |
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung – unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer – zu erstatten. |
2. |
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer ab dem dritten Arbeitstag der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer jederzeit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Bei einer über den in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung ist eine ärztliche Folgebescheinigung nach Ablauf der vorangehenden Bescheinigung bei der AG unaufgefordert vorzulegen. |
3. |
Abs. 2 dieser Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer festzustellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2 aushändigen zu lassen. Dies gilt nicht für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a SGB IV), und in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.” |