Im 2. Halbjahr 2023 dominierte die Diskussion über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung” vom 18.10.2023 (BGBl I 2023 Nr. 280), umgangssprachlich „Heizungsgesetz” genannt, alle Diskussionen (ausführlich hierzu: Börstinghaus/Meyer, Das neue GEG – Das „Heizungsgesetz” im Miet-, WEG-, Bau- und Immobilienrecht, 2024). Das ganze Gesetzgebungsverfahren war politisch höchst umstritten. Es wurde wenig professionell eingeleitet und vor allem durchgeführt. Horst (MietRB 2023, 311 Fn 2) spricht von „durchgeprügelt”. Wie vom DAV und DRB auch an anderer Stelle beklagt, wurden kaum einhaltbare Fristen von 24 Stunden zur Stellungnahme gesetzt und Gesetze im „Hauruckverfahren” versucht, ohne Interesse an wirklich fundierten Einwänden aus der Praxis, durchzusetzen. Davon war das Mietrecht ganz besonders betroffen, da man erst in letzter Sekunde bemerkt hatte, dass Heizungsanlagen nicht nur in selbstgenutzten Gebäuden stehen, sondern auch in Mietshäusern. Ganze drei Tage lagen zwischen der Veröffentlichung der entsprechenden Gesetzesvorschläge und der angesetzten Sachverständigenanhörung und eine Woche bis zur geplanten Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung. Dazu kam es aber nicht mehr, da das BVerfG (ablehn. einstw. Anordn. v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23, NZM 2023, 756 = NJW 2023, 2561) dem Bundestag im Eilverfahren verboten hat, am Freitag das Gesetz zu beraten und zu beschließen. Die dadurch bis zur Verabschiedung Anfang September gewonnene Zeit wurde leider allenfalls für Schuldzuweisungen, aber nicht für eine fachliche Auseinandersetzung mit den neuen Vorschlägen genutzt, da der fragile politische Kompromiss der Ampelkoalitionäre, auch nicht zugunsten der Qualität des Gesetzes, gefährdet werden sollte. So muss die Praxis jetzt mit den Regelungen leben (z.B. Börstinghaus, MietRB 2024, 17 zu der problematischen Unterscheidung zwischen „Heizungsanlage” und „heiztechnischer Anlage”).

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