Es bedarf eigentlich keiner gesonderten Erwähnung, selbstverständlich sind bei der Nutzung fremder Inhalte etwaige Urheber- bzw. Nutzungsrechte zu beachten.
Das Urheberrecht entsteht in aller Regel mit der Schaffung eines Werkes, eine Kennzeichnung desselben mit bestimmten Symbolen oder eine Eintragung in irgendein Register sind gerade nicht erforderlich. Dies betrifft jedoch nicht jedes Werk automatisch, es muss vielmehr eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Hierbei ist weniger die Quantität, als vielmehr die Qualität des betreffenden Werkes entscheidend, denn auch die sog. kleine Münze ist grundsätzlich geschützt (wie z.B. Kurzgedichte, Produktbeschreibungen etc.). Wann tatsächlich urheberrechtlicher Schutz besteht, kann im Einzelfall gar nicht so leicht zu bewerten sein, daher sollte im Zweifel vom Bestehen eines Urheberrechts an fremden Werken ausgegangen werden. Fotos bilden hier jedoch eine Ausnahme, denn unabhängig von deren Qualität unterfällt jede Aufnahme dem Schutz des UrhG. So sind auch bloße Schnappschüsse durch das Leistungsschutzrecht für Hersteller von Lichtbildern (§ 72 UrhG) geschützt.
Es gibt verschiedene Arten von Werken, nämlich insbesondere
- Sprachwerke/Texte,
- Fotos,
- Filmwerke/Videos,
- Grafiken,
- Musikwerke.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Werktypen, wie z.B. wissenschaftliche Darstellungen, allerdings spielen diese im Internet keine allzu große Rolle.
Anhand der folgenden Checkliste lässt sich ermitteln, in welchen Fällen es sich um zulässige Inhalte handelt, die auf der eigenen Website etc. genutzt werden können:
- selbst geschaffene Inhalte, die nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen,
- fremde Inhalte mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers für den konkreten Verwendungszweck (online),
- Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe,
- "gemeinfreie Inhalte" (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte),
- Zitate (als Beleg für eine eigene Leistung) mit Kennzeichnung als solches sowie korrektem Quellennachweis.
Hinweis:
Zu den gemeinfreien Inhalten ist noch ergänzend anzumerken, dass zwar beispielsweise Urteilstexte nicht dem Urheberrecht unterfallen, etwaige Leitsätze fremder Autoren hingegen schon. Sofern Urteile also im Volltext etwa für die eigene Internetseite übernommen werden sollen, dürfen eventuell vorhandene Leitsätze nur dann mit übernommen werden, sofern diese auch vom erkennenden Gericht und nicht von Dritten stammen.