Bei auf Fotos erkennbar abgebildeten Personen ist stets deren Recht am eigenen Bild zu beachten. Die Veröffentlichung solcher Fotos bedarf daher stets der vorherigen Zustimmung der Abgebildeten (vgl. § 22 KunstUrhG). Eine Person ist dann erkennbar abgebildet, wenn sie grundsätzlich identifizierbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie direkt in die Kamera schaut und keine Maske o.ä. auf hat. Die Erkennbarkeit kann sich aber auch z.B. aus dem Kontext, anderen Mitabgebildeten, dem Ort, der Uhrzeit oder der Bildunterschrift ergeben.
Von diesem Einwilligungsgrundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen (vgl. § 23 KunstUrhG):
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z.B. Foto eines amtierenden Politikers bei dessen Rede),
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z.B. Fotos von Touristen vor dem Kölner Dom),
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (z.B. Fotos von Teilnehmern bzw. Fans bei Sportveranstaltungen),
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (z.B. im Rahmen einer Kunstausstellung).
Hinweis:
Im Zweifel sollte sicherheitshalber vor Nutzung eines Fotos die Zustimmung der abgebildeten Person in schriftlicher Form eingeholt werden. Diese Zustimmung muss sich auf den konkreten Verwendungszweck beziehen, also z.B. auf die Online-Nutzung.
Die Ausnahme "Bilder der Zeitgeschichte" (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) macht deutlich, dass es durchaus einen Unterschied darstellt, ob es sich bei der abgebildeten Person um einen Menschen "wie du und ich" handelt oder um einen Prominenten. In der Öffentlichkeit stehende Personen müssen – jedenfalls was das Recht am eigenen Bild angeht – mehr aushalten als der "Normalbürger". Denn ihre Rechtsposition wird insoweit durch das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit eingeschränkt. Bei den "absoluten Personen der Zeitgeschichte" (z.B. Angela Merkel) ist so gut wie nie eine Einwilligung notwendig, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegen. Sie sind lediglich in ihrer Privat- bzw. Intimsphäre geschützt. Die "relativen Personen der Zeitgeschichte" (z.B. Überlebende einer Naturkatastrophe) dürfen dann ohne ihre Zustimmung fotografiert werden, wenn die Aufnahme im Zusammenhang mit dem bestimmten Ereignis gemacht wird, wegen dem sie ihre zeitweise Berühmtheit erlangt haben. Bei allen anderen Personen bedarf es grundsätzlich immer einer Einwilligung, es sei denn, es liegen die in § 23 KunstUrhG genannten Ausnahmen vor.