(OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.8.2014 – 4 U 146/13) • Der Sachverständigenbeweis wird gem. § 403 ZPO durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Die Vorschrift nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht und verlangt keine wissenschaftliche (sachverständige) Substantiierung. Ein RA im Zivilprozess verhält sich im Allgemeinen gegenüber seinem Auftraggeber pflichtgemäß, wenn er bei einer dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Behauptung seiner Partei einen den gesetzlichen Anforderungen des § 403 ZPO genügenden Beweisantrag stellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, den Weg mitzuteilen, auf dem der Sachverständige zu dem behaupteten Ergebnis kommen soll oder aus welchem Fachgebiet der Sachverständige bestimmt werden soll, besteht für den RA grundsätzlich nicht.

ZAP EN-Nr. 324/2015

ZAP 7/2015, S. 366 – 366

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