Weil § 215 Abs. 1 S. 1 VVG (wie § 48 Abs. 1 VVG a.F.) einen zusätzlichen Gerichtsstand gibt, wird auch das "Wahlrecht" des § 35 ZPO ins Spiel gebracht.

 

Beispiel:

Der Kläger begehrt mit beim Gericht des Sitzes der Versicherung eingereichter Klageschrift Krankenhaustagegeld. Das Gericht weist vor Klagezustellung auf den Gerichtsstand des § 48 VVG a.F. hin. Im Einvernehmen mit den Parteien erklärt sich das Gericht für unzuständig und verweist an das Gericht des § 48 VVG a.F. Dieses schickt die Akten zurück. Es wird als zuständiges Gericht bestimmt, weil das Wahlrecht mangels Rechtshängigkeit nicht erloschen sei, so dass die "Verweisung" zwar nur Abgabe gewesen sei, aber eine solche an das zuständige Gericht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.7.2003 – 19 Sa 47/02).

Das steht und fällt mit der These, dass das Wahlrecht gem. § 35 ZPO wegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – erst – mit Rechtshängigkeit erlischt. Sie versagt in den Verfahren, in denen letztere Vorschrift nicht anwendbar ist.

 

Beispiel:

In einem selbständigen Beweisverfahren soll festgestellt werden, dass bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers erforderlich (und deshalb von der Antragsgegnerin – Krankenversicherung – zu erstatten) sind. Der Antrag wird beim Wohnsitzgericht des Antragstellers gestellt. Die Antragsgegnerin rügt dessen Unzuständigkeit und regt Verweisung an das Gericht ihres Sitzes an. Der Antragsteller tritt dem unter Berufung auf § 215 VVG entgegen, beantragt indessen nach Hinweis der Antragsgegnerin auf Art. 1 Abs. 1 EGVVG Verweisung an das örtlich zuständige Gericht, die erfolgt. Das Gericht, an das verwiesen wird, erklärt sich ebenfalls für unzuständig, weil die Verweisung nicht explizit an dieses Gericht beantragt worden sei, wird allerdings als zuständiges Gericht bestimmt, da es dem Antragsteller unbenommen gewesen sei, auf die Möglichkeit des § 215 VVG zu verzichten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2009 – I-5 Sa 23/09).

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