Ein prozessuales Problem, das im allgemeinen Zivilprozess unter dem Schlagwort "doppelrelevante Tatsachen" abgehandelt wird, geht die Arbeitsgerichtsbarkeit als "sic-non" Fall an. Umstände, die sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage bedeutsam sind, können an sich nicht vorab gerichtlich entschieden werden, sonst kann es zu Zirkelschlüssen kommen. Klagt der Dienstnehmer (ausschließlich) gegen eine außerordentliche Kündigung seines Tätigkeitsvertrags, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bereits dann gegeben, wenn sich aus seinem Vortrag diese Rechtswegzuständigkeit schlüssig ergibt (LAG Sachsen, Beschl. v. 15.7.1998 – 3 Ta 164/98). Weniger anspruchsvoll: Nach Beendigung der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eröffnet die bloße Rechtsansicht des Klägers eines Kündigungsschutzprozesses, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (LAG Hessen, Beschl. v. 27.12.2012 – 19 Ta 377/12). Ähnlich: Bei Streitigkeiten, bei denen der geltend gemachte Anspruch nur bestehen kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, genügt die "Rechtsbehauptung" des Klägers, er sei Arbeitnehmer, um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu begründen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.6.2012 – 1 Ta 98/12). Das ist für jeden Hauptantrag getrennt zu prüfen. Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einen Hauptantrag eröffnet, so ist über die Frage, ob über einen hilfsweise gestellten Antrag auch das Arbeitsgericht zu entscheiden hat, erst nach Abweisung des Hauptantrags zu befinden (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.6.2012 – 1 Ta 98/12). Demgegenüber: Die widersprüchliche oder unsinnige Rechtsbehauptung (konkret: die Behauptung des Klägers, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden) ist nicht anders zu beurteilen als ein unschlüssiges Vorbringen (LAG Thüringen, Beschl. v. 24.8.2001 – 1 Ta 41/2001). Anderer Ausweg: Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Vertragswortlaut abweichende Beschäftigung als Arbeitnehmerin trägt in einem Zahlungsprozess die klagende Partei, die das Arbeitsgericht angerufen hat (LAG Hamm, Beschl. v. 9.1.2014 – 2 Ta 373/13).

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