Der Beschluss zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung entzieht den einzelnen Wohnungseigentümern die Prozessführungsbefugnis (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Das ist endgültig, auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft später von der Rechtsverfolgung Abstand nimmt (LG München I ZMR 2011, 815). Siehe hierzu im einzelnen unten (IV.).

Darüber hinaus bejaht die h.M. (Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn. 240; Becker MietRB 2007, 80) auch das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Forderung zu verfügen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann also auch seines materiell-rechtlichen Anspruchs verlustig gehen.

 

Hinweis:

Das erscheint verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, da dem einzelnen Wohnungseigentümer sein Individualrecht faktisch entzogen wird (Schmid, NZM 2009, 721 [723]). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NZM 2005, 182) ist das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?