(LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2014 – L 9 KR 323/12) • Grundsätzlich haben Versicherte nach § 45 Abs. 4 S. 1 SGB V solange Anspruch auf Krankengeld, wie sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten minderjährigen Kindes, welches nach ärztlichem Attest an einer der in Buchst. a–c genannten Verlaufsformen einer Krankheit leidet, der Arbeit fern bleiben (müssen) und kein entsprechender Ruhenstatbestand eingreift. Dies ist bei Bezug von Leistungen während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz nach § 49 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB V aber der Fall. Während der Elternzeit wird nämlich kein Arbeitsentgelt erzielt, so dass die Leistung von Krankengeld systemfremd wäre. Allenfalls dann, "wenn die Erkrankung vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist" lässt der Gesetzgeber zwar ausdrücklich eine Ausnahme zu. Damit soll erreicht werden, dass der Versicherte im Genuss des Krankengeldes bleibt, wenn der Versicherungsfall bereits vor Beginn der (i.d.R. weit vorab geplanten) Elternzeit eingetreten ist und nahtlos in die Elternzeit übergeht. Dabei gilt als Versicherungsfall für den Bezug von Krankengeld i.S.v. § 44 SGB V aber nur eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten selbst und nicht die Erkrankung des Kindes i.S.v. § 45 SGB V. Eine Erweiterung des Ruhenstatbestands auch auf die letztgenannte Alternative scheidet mangels Regelungslücke aus. Hinweis: Da der den Krankengeldbezug beantragende Elternteil selbst aber nicht vor Bezug des Elterngelds "arbeitsunfähig erkrankt" war, sondern vielmehr allein sein Kind, schied der Ruhenstabestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 SGB V aus und Leistungen auf Betreuungskrankengeld wurden deshalb versagt.

ZAP EN-Nr. 305/2015

ZAP 7/2015, S. 361 – 361

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