(BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – XII ZB 181/14) • Der Unterhaltspflichtige ist während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Ist der Bezieher des Elterngeldes jedenfalls für die ersten zwei Lebensjahre des von ihm betreuten weiteren Kindes nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, so kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er den Auszahlungszeitraum verdoppelt, auch wenn damit die Halbierung des monatlich gezahlten Betrags einhergeht. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht ist dem barunterhaltspflichtigen Elternteil keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Senat begründet dies damit, dass durch die Neuregelung die Wahlfreiheit gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889) und das Verhältnis zum Unterhalt in § 11 S. 4 BEEG übereinstimmend mit der vorausgegangenen Regelung in § 9 S. 2 BErzGG ausgestaltet worden ist. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf den Unterhalt strengeren Anforderungen unterliegen sollten als bei der vorausgegangenen Gesetzeslage.

ZAP EN-Nr. 287/2015

ZAP 7/2015, S. 356 – 356

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