Gerichtliche Vergleiche werden vielfach mit Abgeltungsklauseln geschlossen. Häufig verpflichtet sich der Beklagte in einem Vergleich, an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung einen bestimmten Betrag zu zahlen. In der Abgeltungsklausel wird dann vereinbart, dass mit der vereinbarten Zahlung sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt abgegolten seien.

 

Praxishinweis:

Bei der Formulierung dieser Abgeltungsklausel ist allerdings mit Sicht auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei Vorsicht geboten. Die Abgeltungsklausel sollte deshalb nicht so weit gefasst werden, dass auch der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei hierunter fallen könnte. Deshalb bietet es sich an, diesen ausdrücklich aus der Abgeltungsklausel auszunehmen. So könnte einer Abgeltungsklausel etwa folgender Satz angefügt werden: "Nicht abgegolten ist der sich aus Nr. (...) dieses Vergleichs ergebende Anspruch auf Erstattung der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits."

Im Zusammenhang mit einer Abgeltungsklausel ist auch zu prüfen, ob dem Mandanten bereits ein Erstattungsanspruch hinsichtlich anderer Kostenpositionen zusteht. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn der in der ersten Instanz obsiegende Kläger aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bereits vollstreckt hat und ihm insoweit Vollstreckungskosten entstanden sind (s. BGH RVGreport 2014, 397 [Hansens] = AGS 2014, 540 = zfs 2014, 646 m. Anm. Hansens). Diese sind grundsätzlich in der Höhe erstattungsfähig, in der sie entstanden wären, wenn der Kläger die Zwangsvollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte. Ferner kann dem erstinstanzlich verurteilten Beklagten ein Rückzahlungsanspruch oder Rückfestsetzungsanspruch gegen den Kläger zustehen, wenn er an den Kläger auf den erstinstanzlich ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach dem Vergleichsschluss (teilweise) gegenstandslos geworden ist, bereits Zahlungen geleistet hat. Es ist dann Sache der Prozessbevollmächtigten, solche Ansprüche von der Abgeltungsklausel auszunehmen.

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