Gehört der von dem letztlich obsiegenden Kläger dem im Ergebnis unterlegenen Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 gezahlte Betrag gem. § 91 Abs. 4 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits, wird die Rückfestsetzung gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO nur auf Antrag vorgenommen. Zusammen mit diesem Rückfestsetzungsantrag kann die Partei auch gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO die Verzinsung des Rückfestsetzungsbetrags ab Eingang des Rückfestsetzungsgesuchs beantragen (OLG Koblenz RVGreport 2012, 73 [Hansens]). Dies führt dann dazu, dass auch der gezahlte Zinsbetrag zu verzinsen ist.

Vorliegend hat der Kläger einen solchen Antrag auf Rückfestsetzung der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierten Beträge sowie die Anordnung der Verzinsung des Rückfestsetzungsbetrags beantragt.

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