Die Aufrechnung des Klägers gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten i.H.v. 231,25 EUR mit einer Gegenforderung aus einem anderen Rechtsverhältnis hat gem. § 389 BGB dazu geführt, dass beide Forderungen (also der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten einerseits und die Gegenforderung des Klägers andererseits) gem. § 389 BGB erloschen sind. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO im Wege der Rückfestsetzung kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob der Kläger den seinerzeit bestehenden Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufgrund des nunmehr wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2014 durch Zahlung gem. § 362 BGB (hier in Höhe eines Teilbetrags von 2.000 EUR nebst Zinsen auf die gesamte Erstattungsforderung) erfüllt worden ist oder ob der Erstattungsanspruch infolge der Aufrechnungserklärung des Klägers mit einer Gegenforderung gem. § 389 BGB erloschen ist. In beiden Fällen ist der Kläger seine Vermögenswerte "losgeworden", nämlich im Falle der Zahlung sein Geld und im Falle der Aufrechnung seine Gegenforderung. Wollte man die Rückfestsetzung nicht auch in einem solchen Fall zulassen, so wäre der Beklagte infolge der Aufrechnung seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger zur Zahlung i.H.v. 231,25 EUR aus dem anderen Rechtsverhältnis enthoben, obwohl er hierfür keine Gegenleistung erbracht hat. Der gleichhohe Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, gegen den die Aufrechnung erklärt worden ist, hat sich nämlich im Ergebnis als nichtbestehend erwiesen.
§ 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils – hier wegen der Kosten – in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung oder Änderung des Titels sogleich zurückerhält (s. BGH NJW 1997, 2601). Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO, der – soweit er die Kosten des Verfahrens betrifft – im Wege der Rückfestsetzung geltend gemacht werden kann, ist es deshalb, dem Vollstreckungsschuldner die umgehende Erstattung seiner Leistung zur Abwendung der Vollstreckung zu sichern, sobald dem Gläubiger nicht mehr das Privileg eines vorläufig vollstreckbaren Titels – wie hier des Urteils des LG Berlin vom 9.4.2014 – zur Verfügung steht (so BGH a.a.O.). Für diesen Schadensersatzanspruch kann es im Ergebnis keine Rolle spielen, durch welche Rechtsgeschäfte der zur Kostenerstattung verpflichtete Kläger seine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 erbracht hat. Wie sich – aufgrund der Kostenentscheidung des KG vom 2.7.2015 – nachträglich erwiesen hat, steht dem Beklagten gegen den Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Folglich sind sämtliche Leistungen, die der Kläger auf diesen Kostenerstattungsanspruch erbracht hat, an den Kläger zurückzuzahlen. Dieser kann sich seine Rückzahlungsansprüche im Wege der Rückfestsetzung titulieren lassen, da sämtliche hierfür maßgeblichen Tatsachen zwischen den Parteien als unstreitig anzusehen sind.