(BGH, Beschl. v. 17.11.2015 – II ZB 8/14) • In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Wert der Beschwer des Rechtsmittelklägers nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalls, insb. der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Rechtsmittelkläger zu berücksichtigen sind. Neben dem immateriellen Interesse sind mit der Mitgliedschaft verbundene, wenn auch gegenüber dem immateriellen Interesse untergeordnete finanzielle Vorteile am Fortbestand der Mitgliedschaft bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen. Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in der bis zum 31.7.2013 geltenden Gesetzesfassung mit 4.000 EUR, ab diesem Zeitpunkt mit 5.000 EUR vorgegeben hat. Hinweis: Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Gegenstands der Beschwerde 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Bei der Frage, welchen Wert einem Streit über den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Idealverein beizumessen ist, soll nach diesem Beschluss des BGH im Grundsatz von der Regelung in § 23 Abs. 3 RVG auszugehen sein, wonach für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42–45 sowie 99–102 GNotKG entsprechend anzuwenden sind. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert jetzt mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.

ZAP EN-Nr. 298/2016

ZAP 7/2016, S. 356 – 356

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