(LSG Bayern, Urt. v. 14.12.2016 – L 10 AL 52/14) • Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche notwendige Beschäftigungslosigkeit liegt bei Personen vor, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei ist die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung unschädlich; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächlich entgeltlich erfolgt ist. Nicht maßgeblich ist zudem, zu welcher Zeit diese Tätigkeit ausgeübt wird, da alleine das Erreichen der Grenze von 15 Stunden wöchentlich entscheidend ist.

ZAP EN-Nr. 231/2017

ZAP F. 1, S. 340–341

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