Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG entstand die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG für die "Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin". Der vom OLG Zweibrücken (a.a.O.) behandelte Fall fiele somit bei Anwendung des bisherigen Rechts unter die letztgenannte Regelung. Das 2. KostRMoG hat mit Wirkung zum 1.8.2013 die Terminsgebühr nunmehr hiervon abweichend definiert.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG in der aktuellen und auch im Fall des OLG Zweibrücken anwendbaren Fassung entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Da hier Rechtsanwalt F keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, kam ein Anfall der Terminsgebühr nur für die Wahrnehmung eines außergerichtlichen Termins in Betracht. Nach der hierfür einschlägigen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Die Voraussetzungen für den Anfall dieser Terminsgebühr haben hier vorgelegen.
a) Sachverständigentermin
Vorliegend hatte der vom LG Landau zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. P einen Untersuchungstermin auf den 1.8.2014 anberaumt.
b) Terminswahrnehmung
Diesen Termin hat Rechtsanwalt F auch wahrgenommen. Die Wahrnehmung eines Termins ist die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwalts an diesem Termin. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Anwalt an diesem Termin von Anfang bis Ende anwesend ist. Vielmehr genügt es, wenn er später dazukommt oder den Termin vorzeitig verlässt. Dabei ist es gebührenrechtlich ohne Belang, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – nicht den gesamten Untersuchungstermin wahrgenommen hatte. Wegen des Pauschcharakters der Terminsgebühr kommt es auf den Umfang der diesbezüglichen anwaltlichen Tätigkeit nicht an. Anders wäre dies bei der Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen. Für die Höhe der dann anfallenden Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG kommt es auch auf die Dauer der Terminswahrnehmung an (s. etwa Hess. LSG JurBüro 2014, 412: Terminsdauer vor dem SG von 30 Minuten ist durchschnittlich). Ein solcher Fall hatte hier jedoch nicht vorgelegen.
c) Beginn des Termins
Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Termins und damit auch für den Anfall der Terminsgebühr ist somit, dass der Termin bereits begonnen hat und nicht schon beendet gewesen war, als der Rechtsanwalt erschienen. Für den Fall eines Beweisaufnahmetermins des Gerichts ist anerkannt, dass der Termin mit Eröffnung der Beweisaufnahme beginnt. Demgegenüber ist die Frage nicht geklärt, wann ein vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumter Termin begonnen hat. Da insoweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen bestehen und insbesondere eine mit § 220 Abs. 1 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt, stellt das OLG Zweibrücken (a.a.O.) auf die Umstände des Einzelfalls ab.
Danach beginnt der Termin jedenfalls in dem Moment, in dem der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht. Im Falle einer medizinischen Begutachtung stellt die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten eine solche Feststellung dar. Vor der eigentlichen Untersuchung hat nämlich der medizinische Sachverständige sich regelmäßig – als notwendige Vorfrage – davon zu überzeugen, dass er die richtige, nämlich die im Beweisbeschluss genannte Person, untersuche und begutachte. Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs. 1 ZPO) hat der Gegner oder sein Bevollmächtigter ein berechtigtes Interesse, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen. Unerheblich ist es, dass bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Partei in aller Regel nicht in Betracht kommt (s. OLG Hamm MedR 2004, 60; OLG München GesR 2015, 634).