Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, der gem. § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entsprechend gilt, hat die unterlegene Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ihres Gegners notwendigen Kosten zu erstatten. Hiervon ausgeschlossen ist im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Arbeitsgericht gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG der Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt auch in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz bei Beteiligung der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (LAG Hessen RVGreport 2016, 70 [Hansens]).
Die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG soll das Kostenrisiko der Partei begrenzen. Jedoch soll die erstattungspflichtige Partei nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei zu einem vom Arbeitsgericht angesetzten Termin nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG soll nämlich die durch die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin ausschließen. Dies hat zur Folge, dass alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG genannt sind, erstattungsfähig bleiben (BAG RVGreport 2015, 426 [Hansens]).
Folglich sind, als solche im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz nicht erstattungsfähige, Anwaltskosten in der Höhe erstattungsfähig, in der notwendige Parteireisekosten erspart worden sind. Solche Reisekosten sind dann notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftiger Weise als sachdienlich ansehen durfte (BAG RVGreport 2004, 474 [Hansens] = AGS 2004, 364 m. Anm. N. Schneider). Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen solle, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG RVGreport 2008, 229 [Hansens] = JurBüro 2008, 319; BGH RVGreport 2007, 399 [ders.] = AGS 2007, 541 m. Anm. Schons).