Der Ausschluss der Kostenerstattung gilt nicht:

  • für das Zwangsvollstreckungsverfahren vor den ArbG (LAG Baden-Württemberg LAGE Nr. 3 zu § 12a ArbGG 1979 Streitwert; LAG Berlin MDR 1986, 877 = DB 1986, 753; LAG Frankfurt BB 1968, 630; LAG Köln AnwBl 1995, 316) oder
  • für die Kosten einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung (LAG Köln AnwBl 1995, 316 = InVo 1996, 56).
  • Für das Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG findet § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG keine Anwendung (BAG RVGreport 2015, 145 [Hansens] = JurBüro 2015, 195; OLG Schleswig AnwBl 1995, 386).
  • Schadensersatzansprüche gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO sind nach jetzt allgemeiner Auffassung nicht durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen (BAGE 65, 139 = NJW 1990, 2943 = NZA 1991, 27, s. ferner BAG RVGreport 2006, 110 [Hansens] = NJW 2006, 717).
  • Gleiches gilt für den Ersatzanspruch des Drittschuldners gegen den Pfändungsgläubiger wegen der durch die Auskunftserteilung entstandenen Kosten des Drittschuldners (BAG NZA 1985, 289 = NJW 1985, 1181).
  • Für verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen es um die von dem Integrationsamt erteilte oder verweigerte Zustimmung zur Kündigung eines schwer behinderten Arbeitnehmers geht, ist § 162 Abs. 3 VwGO vorrangig; der Ausschluss der Kostenerstattung gilt deshalb nicht (Germelmann/Matthes/Prütting, § 12a ArbGG Rn 4; a.A. Kronisch NVwZ 1993, 251).
  • Noch nicht von der Rechtsprechung entschieden ist die Frage, ob der Ausschluss der Kostenerstattung auch für das Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach den §§ 198 ff. GVG gilt. (s. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting § 12a ArbGG Rn 2a). Dagegen spricht, dass es sich zwar um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, dieses aber vor dem LAG oder dem BAG betrieben wird, bei denen sonst die Kostenerstattung nicht nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen ist.
  • Vom Ausschluss der Kostenerstattung nicht betroffen sind die tatsächlichen Reisekosten der Partei, sofern diese notwendig waren. Dies betrifft insbesondere Reisen der Partei zu einem Verhandlungstermin vor dem ArbG. Diese können in vollem Umfang selbst dann erstattungsfähig sein, wenn bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur geringere Kosten angefallen wären (LAG Hamburg, Beschl. v. 13.8.1992 – 2 Ta 8/92, n.v.). Gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist allerdings der Anspruch der Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis im erstinstanzlichen Urteilsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Zeitversäumnis bei vorbereitenden Handlungen wie die Klageerhebung, die Information des Prozessbevollmächtigten oder das Fertigen von Schriftsätzen, bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG und bei sonstiger Terminswahrnehmung.
 

Hinweis:

Jedoch können in den letzten beiden Fällen die Kosten erstattet verlangt werden, die durch die Terminswahrnehmung tatsächlich entstanden sind, z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsgelder.

  • Detektivkosten können ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn sie zur Vorbereitung oder Verteidigung eines konkreten Rechtsstreits notwendig waren. Dies kann etwa für die Einschaltung eines Detektivs für die Verifizierung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (s. BAG RVGreport 2010, 28 [Hansens] = NZA 2009, 1300) der Fall sein. Ferner können Detektivkosten für die Ermittlung der Voraussetzungen einer Kündigung als notwendige Vorbereitungskosten des Arbeitsgerichtsprozesses erstattungsfähig sein (Fröhlich NZA 1996, 464).
  • Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einschaltung eines Privatgutachters ist nicht durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausgeschlossen. Solche Kosten sind jedoch ausnahmsweise nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante – also vor der Beauftragung des Gutachters – als sachdienlich ansehen durfte. Dies hat das BAG (RVGreport 2008, 63 [Hansens]) für die Einschaltung eines Schriftsachverständigen in dem Fall bejaht, in dem der Arbeitgeber den Verdacht erhärten wollte, bei dem Verfasser anonymer beleidigender Schreiben an Vorgesetze handele es sich um einen bestimmten Arbeitnehmer.
  • Aufwendungen für die Übersetzung von im gerichtlichen Verfahren wesentlichen Schriftstücken können erstattungsfähig sein (LAG Nürnberg, Beschl. v. 10.11.1992 – 4 Ta 86/92, n.v.).

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