Beispiel: Der in A wohnende Kläger erhebt durch seinen in A ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Kündigungsschutzklage vor dem 40 km entfernten ArbG B. An der Güteverhandlung nimmt er teil. Er fährt mit dem eigenen Pkw und zahlt an Parkgebühren vor Ort 3,00 EUR (netto). Am nachfolgenden Kammertermin nimmt der Kläger nicht teil. Zu diesem Termin reist nur sein Prozessbevollmächtigter. Der Kündigungsschutzklage wird stattgegeben; die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Kläger kann für die Fahrt zum Gütetermin seine Reisekosten nach den Sätzen des JVEG zur Erstattung anmelden, und zwar in Höhe von
2 x 40 km x 0,35 EUR/km = |
28,00 EUR |
Parkgebühren |
3,00 EUR |
Gesamt |
31,00 EUR |
Für den Kammertermin sind der Partei keine eigenen Reisekosten entstanden, wohl aber Anwaltskosten (VV Vorbem. 7 Abs. 2, VV 7003 ff.), und zwar in Höhe von:
1. |
2 x 40 km x 0,42 EUR/km, VV 7003 |
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33,60 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld, VV 7005 Nr. 1 |
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30,00 EUR |
3. |
Parkgebühren (netto) |
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2,52 EUR |
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Zwischensumme |
66,12 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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12,56 EUR |
Gesamt |
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78,68 EUR |
Hätte der Kläger keinen Anwalt eingeschaltet, sondern den Kammertermin selbst wahrgenommen, wären Parteireisekosten angefallen, und zwar wiederum in Höhe von 31,00 EUR (s.o.). Daher sind die tatsächlichen anwaltlichen Reisekosten in Höhe der fiktiven (hypothetischen) Reisekosten der Partei erstattungs- und festsetzungsfähig.
Insgesamt sind also 2 x 31,00 EUR = 62,00 EUR
erstattungsfähig.
Hätte der Kläger auch am Kammertermin teilgenommen, so würde sich nichts Abweichendes ergeben. Seine (tatsächlichen) Reisekosten in Höhe von insgesamt 62,00 EUR wären erstattungsfähig. Die Reisekosten des Anwalts wären dagegen jetzt nicht erstattungsfähig, da wegen der eigenen Anreise des Klägers keine Parteikosten erspart worden wären.