Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die erstattungsberechtigte Partei den Anfall der geltend gemachten Kosten darzulegen und im Streitfall glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das setzt voraus, dass die erstattungsberechtigte Partei den Anfall der Kosten erst einmal darlegt. Geht es um anwaltliche Gebühren, deren Anfall sich ohne Weiteres aus den Gerichtsakten ergibt, ist im Regelfall weder eine besondere Darlegung noch eine Glaubhaftmachung erforderlich. Anders ist dies bei Gebühren, deren Anfall nicht aktenkundig ist, was etwa bei der Terminsgebühr für Besprechungen meist der Fall ist. Hier hat die erstattungsberechtigte Partei vorzutragen, durch welche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten diese Terminsgebühr angefallen ist. Beim Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen kann die Glaubhaftmachung recht einfach durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) des eigenen Rechtsanwalts erfolgen. Im Fall des OLG Zweibrücken war weder eine besondere Darlegung noch eine Glaubhaftmachung erforderlich, da die den Anfall der Terminsgebühr auslösenden Tatsachen festgestanden haben. Der Umstand, dass Rechtsanwalt F zu dem vom Sachverständigen angesetzten Untersuchungstermin erschienen war und den Antragsteller identifiziert hatte, ergab sich nämlich aus dem in den Gerichtsakten befindlichen Sachverständigengutachten selbst.

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