Der Antragsteller hatte im Fall des OLG Zweibrücken geltend gemacht, die Tätigkeit des Antragsgegnervertreters sei nicht von Nutzen gewesen. Dem hat das OLG Zweibrücken entgegengehalten, angesichts des berechtigten Interesses der Antragsgegnerin an einer ordnungsgemäßen Anwesenheits- und Identitätsfeststellung bestünden an der Notwendigkeit der Teilnahme des Rechtsanwalts F an dem Sachverständigentermin keine Zweifel. Die hierdurch ausgelöste Terminsgebühr sei deshalb zur "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich gewesen. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht.
a) Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Damit sind diese Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen. Hieraus folgt, dass eine Partei auch im selbstständigen Beweisverfahren einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind (s. etwa BGH BRAGOreport 2003, 53 [Hansens] = AGS 2003, 219).
Dies hat wiederum zur Folge, dass die grundsätzlich erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ausnahmsweise nur dann nicht erstattungsfähig sind, wenn die Partei ihrer Verpflichtung, die Kosten möglichst gering zu halten, nicht nachgekommen ist. Dann kann die Erstattung von Anwaltskosten ausnahmsweise nicht verlangt werden, wenn für die Tätigkeit des Rechtsanwalts kein Anlass bestand. Dabei ist auf eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei in der Situation der Antragsgegnerin abzustellen.
b) Identifikation des Antragsstellers notwendig?
Im Fall des OLG Zweibrücken (a.a.O.) bestehen Zweifel, ob hier tatsächlich die Anwesenheit des Rechtsanwalt F zur Identifikation des Antragstellers sachdienlich war. Es ist in erster Linie eine grundlegende Pflicht des medizinischen Sachverständigen, sich darüber zu vergewissern, dass er auch die richtige Person untersucht. Deshalb werden Probanden im Allgemeinen bereits in der Ladung formularmäßig aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis zu der Untersuchung mitzubringen.
Warum hier die Identitätsprüfung durch den Sachverständigen anhand des amtlichen Personalausweises des Antragstellers nicht ausgereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig teilt das OLG Zweibrücken (a.a.O.) mit, warum ausgerechnet der zu dem Untersuchungstermin erschienene Rechtsanwalt F genauso sichere oder gar bessere Erkenntnisse über die Identität des Antragstellers erbracht haben soll wie ein vom Antragsteller vorgelegter Personalausweis. Im Gegenteil hätte sich der Sachverständige gerade bei einer Identifikation durch den gegnerischen Rechtsanwalt darüber durch objektive Nachweise versichern müssen, dass er die richtige Person untersucht.
Hinweis:
Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Antragsteller zuvor zu einer anderen ärztlichen Untersuchung eine andere Person geschickt hat. Dann müsste jedoch festgestellt werden, aus welchen Gründen gerade Rechtsanwalt F geeignet gewesen wäre, den Antragsteller genauer zu identifizieren als es ein amtliches Personaldokument ermöglicht hätte.
Berücksichtigt man all diese Umstände, so war hier die Anwesenheit des Rechtsanwalts F bei dem Untersuchungstermin zwecks Identifikation des Antragstellers nicht notwendig. Dies gilt umso mehr, als durch die Terminswahrnehmung – wie aus der Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss des OLG Zweibrücken auf bis 1.000 EUR zu folgern ist – Anwaltskosten in der Größenordnung von immerhin 1.000 EUR ausgelöst worden sind.
Von VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
ZAP F. 24, S. 375–384