In wohl den meisten Fällen entsteht dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten der Partei die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für Besprechungen mit dem Ziel der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens. Der vom OLG Zweibrücken (RVGreport 2017, 57 [Hansens] = NJW-RR 2017, 65) entschiedene Fall zeigt jedoch, dass eine Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung anderer Termine entstehen kann.
In dem vor dem LG Landau (Pfalz) eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren begehrte der bei der Antragsgegnerin unfallversicherte Antragsteller die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art, Ursache und Folgen einer Verletzung an seinem rechten Handgelenk, seiner rechten Mittelhand und seinem rechten Unterarm. Das LG Landau ordnete die Erstattung eines orthopädischen Gutachtens an und bestellte hierfür zum Sachverständigen Prof. Dr. P. Dieser erstellte sein Gutachten zunächst nur anhand der Krankenunterlagen des Antragstellers. Im Anschluss an Ergänzungsfragen des Antragstellers beraumte der Sachverständige Prof. Dr. P einen Untersuchungstermin an. Zu diesem erschien neben dem Antragsteller auch Rechtsanwalt F als Unterbevollmächtigter der Antragsgegner-Vertreter. In seinem Zusatzgutachten erwähnte der Sachverständige die Anwesenheit des Rechtsanwalts wie folgt: "Die Untersuchung des Probanden erfolgte nach Identifikation des Probanden durch den Rechtsanwalt F." An der eigentlichen medizinischen Untersuchung nahm Rechtsanwalt F hingegen nicht teil.
Nachdem eine dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung verstrichen war, erlegte das LG Landau dem Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auf. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrte die Antragsgegnerin u.a. die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die Rechtspflegerin des LG lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte beim OLG Zweibrücken (a.a.O.) Erfolg.
Hinweis:
Dem OLG Zweibrücken kann hinsichtlich des Anfalls der Terminsgebühr gefolgt werden. Bedenken bestehen jedoch gegen deren Erstattungsfähigkeit.
1. Gesetzliche Grundlagen
Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG entstand die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG für die "Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin". Der vom OLG Zweibrücken (a.a.O.) behandelte Fall fiele somit bei Anwendung des bisherigen Rechts unter die letztgenannte Regelung. Das 2. KostRMoG hat mit Wirkung zum 1.8.2013 die Terminsgebühr nunmehr hiervon abweichend definiert.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG in der aktuellen und auch im Fall des OLG Zweibrücken anwendbaren Fassung entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Da hier Rechtsanwalt F keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, kam ein Anfall der Terminsgebühr nur für die Wahrnehmung eines außergerichtlichen Termins in Betracht. Nach der hierfür einschlägigen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG entsteht die Gebühr für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Die Voraussetzungen für den Anfall dieser Terminsgebühr haben hier vorgelegen.
a) Sachverständigentermin
Vorliegend hatte der vom LG Landau zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. P einen Untersuchungstermin auf den 1.8.2014 anberaumt.
b) Terminswahrnehmung
Diesen Termin hat Rechtsanwalt F auch wahrgenommen. Die Wahrnehmung eines Termins ist die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwalts an diesem Termin. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Anwalt an diesem Termin von Anfang bis Ende anwesend ist. Vielmehr genügt es, wenn er später dazukommt oder den Termin vorzeitig verlässt. Dabei ist es gebührenrechtlich ohne Belang, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – nicht den gesamten Untersuchungstermin wahrgenommen hatte. Wegen des Pauschcharakters der Terminsgebühr kommt es auf den Umfang der diesbezüglichen anwaltlichen Tätigkeit nicht an. Anders wäre dies bei der Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen. Für die Höhe der dann anfallenden Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG kommt es auch auf die Dauer der Terminswahrnehmung an (s. etwa Hess. LSG JurBüro 2014, 412: Terminsdauer vor dem SG von 30 Minuten ist durchschnittlich). Ein solcher Fall hatte hier jedoch nicht vorgelegen.
c) Beginn des Termins
Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Termins und damit auch für den Anfall der Terminsgebühr ist somit, dass der Termin bereits begonnen hat und nicht schon beendet gewesen war, als der Rechtsanwalt erschienen. Für den Fall eines Beweisaufnahmetermins des Gerichts ist anerkannt, dass der Termin mit Eröffnung der Beweisaufnahme beginnt. Demgegenüber ist die Frage nicht geklärt, wann ein vom gerichtlich bestel...