Der Kläger hatte – wie schon beim AGH Hamm in erster Instanz (Urt. v. 7.3.2014 – 2 AGH 20/12, BeckRS 2014, 23474) – keinen Erfolg. Zwar habe der I. Zivilsenat des BGH in dem bereits oben erwähnten Urteil vom 24.7.2014 (NJW 2015, 704) entschieden, dass einem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" für ein Rechtsgebiet, für welches eine Fachanwaltschaft besteht, dann nicht untersagt werden könne, wenn er über Fähigkeiten verfügt, die denjenigen eines Fachanwalts entsprechen. Diese Rechtsprechung lasse sich aber auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen, weil der Kläger sich nicht nur als "Spezialist für Erbrecht" bezeichne, sondern zusätzlich den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führe. Wer sich, obwohl er "Fachanwalt für Erbrecht" ist, zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, verwende die genannten Begriffe nicht synonym, sondern bringe zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten.
Ein Anwalt, der qualifizierende Zusätze nach § 7 Abs. 1 BORA verwende, dürfe dies nicht bereits dann tun, weil er in der Vergangenheit – etwa im Zeitpunkt der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung – über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte und in erheblichem Umfang tätig war, sondern müsse entsprechende Nachweise auch im Zeitpunkt der Verwendung erbringen können. Hierfür reicht es dem Senat nicht, dass der Kläger, der seit 2005 die Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" führen darf, die gem. § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen Jahr für Jahr nachgewiesen hat, sich also seither theoretisch fortgebildet hat. Ihm genügt es auch nicht, dass der Kläger in erheblichem Umfang auf dem Gebiet des Erbrechts tätig ist und die mitgeteilten Fallzahlen in den – streitgegenständlichen – Jahren 2010 bis 2012 im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit deutlich über den 80 Fällen liegen, welche § 5 Abs. 1 lit. m FAO für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vorsieht, und er außerdem umfangreich als Notar auf dem Gebiet des Erbrechts tätig war.
Nach Ansicht des Anwaltssenats hätte der Kläger aber nachweisen müssen, dass seine Fälle allen oder jedenfalls mehreren der in § 14f FAO genannten Teilbereiche entstammten. Wenn die Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen, die ein Anwalt, der die Erlaubnis "Fachanwalt für Erbrecht" führen möchte, alle Teilbereiche des § 14f Nr. 1 bis 5 FAO abdecken müssen, könne für einen Anwalt, der sich zusätzlich als "Spezialist" für Erbrecht bezeichnen will, nichts anderes gelten. Seine vertieften, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen müssten sich auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Sei dies nicht der Fall, dürfe der Anwalt nur das Teilgebiet benennen, auf welches sich seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erstrecken. Der Kläger habe aber auch im Berufungsverfahren keine Angaben dazu gemacht, aus welchen Teilbereichen die von ihm in den Jahren 2010 bis 2012 bearbeiteten erbrechtlichen Fälle stammten, sondern vielmehr die Ansicht vertreten, es sei Sache der beklagten Kammer, ihm nachzuweisen, dass seine Angaben unrichtig seien. Dieser Auffassung ist der Senat unter Hinweis auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA ("wer ... nachweisen kann") entgegengetreten. Nichts anderes gelte hinsichtlich der qualifizierenden Zusätze gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BORA, der auf § 7 Abs. 1 S. 1 BORA Bezug nehme. Im Übrigen sei der Anwalt schon im Verwaltungsverfahren vor der Kammer nach § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Anwaltssenat setze sich diese Mitwirkungslast fort. Auch wenn dies nicht wahrscheinlich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nicht auf allen Teilgebieten des Erbrechts gearbeitet habe.
Nachdem der Kläger schon nicht die erforderliche Breite seiner erbrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts dargetan habe, komme es auf die Frage, wie vertieft seine Kenntnisse und Erfahrungen sind und hätten sein müssen, nicht mehr an.