Neben einer tariflichen Vorgabe einer vom Gesetz abweichenden, aber ebenfalls starren Höchstfrist sollte auch eine tarifvertragliche Regelung zulässig sein, welche die Einsatzhöchstdauer flexibel an das Vorliegen von Sachgründen knüpft und damit insbesondere in Vertretungsfällen an dem Vertretungsbedarf orientierte, flexible Fristen zulässt. Voraussetzung für eine wirksame abweichende Regelung soll es nach der Begründung des Regierungsentwurfs sein, dass die Überlassungshöchstdauer im Tarifvertrag oder der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung "zeitlich bestimmt" wird. Dies könnte dahingehend interpretiert werden, dass auch im Fall einer sachgrundbezogenen Arbeitnehmerüberlassung eine starre zeitliche Höchstgrenze notwendig sei. Sachlich könnte eine derartige Einschränkung der tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überzeugen. Im – allerdings nicht eindeutigen – Wortlaut von § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG ist sie nicht zwingend angelegt. Der Gesetzgeber will durch die "zeitliche Bestimmtheit" sicherstellen, dass der vorübergehende Charakter der Arbeitnehmerüberlassung in jedem einzelnen Fall gewährleistet ist. Das spricht dafür, in Tarifverträgen auf der Grundlage des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG auch variable, an die Dauer des jeweiligen Sachgrundes gekoppelte Überlassungsfristen zuzulassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge