a) Regelung des Umgangs
Es ist allgemein anerkannt, dass das Familiengericht den Umgang so regeln muss, wie es das Kindeswohl gebietet. Hieraus folgert das KG (FamRZ 2016, 1780 = MDR 2016, 1212 = FamRB 2016, 390), dass stets eine positive Umgangsregelung zu treffen ist, in der der Umgang entweder ausdrücklich gewährt oder für einen genau bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird (anders OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1867). Untergeordnete Aspekte der Umgangsregelung könnten auf einen Dritten übertragen werden, wenn das Familiengericht den notwendigen Rahmen vorgibt, der Regelungen zur Dauer und Häufigkeit der einzelnen Umgangskontakte, zu den wesentlichen Modalitäten des Holens und Bringens sowie zu der Frage enthält, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet zu erfolgen hat. Die Auffassung, dass auch die Festlegung der genauen Uhrzeiten zu den Feinabstimmungen zählt, wird in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung von Dürbeck als bedenklich kritisiert.
b) Umgangsausschluss
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das BVerfG (FamRZ 2016, 1917 m. Anm. Splitt) hebt erneut hervor, dass das Gericht bei der Entscheidung sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen hat. Eine Umgangspflegschaft oder begleitender Umgang, wie auch die Anordnung eines Ordnungsmittels als milderes Mittel zum Ausschluss des Umgangs, kommt nur in Betracht, wenn dies auch geeignet wäre, zum angestrebten Erfolg zu kommen. Bei Vorliegen besonderer Umstände wie etwa bei einer nachdrücklichen Ablehnung des Umgangs durch ein zwölfjähriges Kind seit einer Zeitdauer von acht Jahren und einer Belastung des Kindes durch eine Vielzahl von Verfahren, kann ein Umgangsrechtsausschluss auch unbefristet erfolgen.
Hinweis:
Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der üblichen Dauer zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung (OLG Schleswig MDR 2016, 1270).
c) Umgangsrecht der Großeltern
Gegenüber Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtendes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB), dürfen die Eltern nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1092) den Umgang nur dann nicht verbieten, wenn positiv festgestellt werden kann, dass er dem Kindeswohl dient. Bei einem schweren Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern und einem Loyalitätskonflikt des Kindes dürfen die Eltern ihrem eigenen Verhältnis zum Kind Vorrang einräumen; jedenfalls solange sie sich nicht gegen einen entgegenstehenden Willen des Kindes hinwegsetzen.
d) Umgangsrecht des nicht rechtlichen Vaters
Gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Der BGH (FamRZ 2016, 2082 m. Anm. Dutta = MDR 2016, 1382) erläutert ausführlich die Voraussetzungen der Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen Vaters und trifft zentrale Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Kindeswohlprüfung. Er stellt klar, dass allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, nicht genügt, um den Antrag auf Umgang zurückzuweisen. Wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass mit der ablehnenden Haltung der Eltern und einer damit einhergehenden Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung überfordert wären, eine mittelbare Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergehe, sind an eine entsprechende Feststellung strenge Anforderungen zu stellen.
Hinweis:
Das Kind ist grundsätzlich persönlich anzuhören. Bei einer entsprechenden Reife des Kindes ist es vor einer Anhörung und etwaigen Begutachtung grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten.