Bei einer gerichtlichen Zuweisung gemeinsamer Hausratsgegenstände kann das Gericht gem. § 1361a Abs. 3 BGB eine angemessene Vergütung für die Benutzung festsetzen.

Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2016, 1087) stellt klar, dass dieser Anspruch erst nach der angemessenen und billigen Verteilung des Hausrats in Betracht kommt, wie sich aus dem Normzweck und der gesetzlichen Formulierung ergibt.

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