Das OLG Stuttgart (FamRZ 2016, 1378 = FamRB 2016, 350) vertritt die Meinung, dass es bei Uneinigkeit der Eltern nicht geboten ist mit der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines neunjährigen Kindes abzuwarten bis das Kind mit 14 Jahren selbst entscheiden kann, weil die Ablehnung der Entscheidung zu einer gegenseitigen Blockade der Eltern bei der religiösen Erziehung des Kindes führe. Dagegen folgt das OLG Karlsruhe (FamRZ 2016, 1376 m. Anm. Hammer = NJW 2016, 2433 = MDR 2016, 828 = FamRB 2016, 308; so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255) der Auffassung, dass eine Entscheidung über das religiöse Bekenntnis nicht das Spannungsverhältnis löst und bei einem dreijährigen Kind noch keine alsbaldige Integrierung in eine Religionsgemeinschaft geboten ist.

Einigkeit besteht darüber, dass es den Eltern obliegt, religiöse Toleranz gegenüber dem jeweils anderen Bekenntnis walten zu lassen und ein verstandesmäßig noch nicht gereiftes Kind insoweit keinen unnötigen Spannungen auszusetzen.

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