Das aktive Wahlrecht, also die Regelung, wer im Sinne des Gesetzes als wahlberechtigter Arbeitnehmer zählt, ergibt sich aus § 7 BetrVG. Das aktive Wahlrecht haben alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, und zwar unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch Praktikanten, Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb tätig sind, Außendienstmitarbeiter und in Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer.
Hinweis:
Auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind nach § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG wahlberechtigt.
Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, sind ebenfalls (im Entleiherbetrieb) wahlberechtigt (vgl. § 7 S. 2 BetrVG). Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt.
Aushilfskräfte sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (Fitting, in: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 29. Aufl., § 7 BetrVG Rn 26; Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Aufl., § 7 BetrVG Rn 32). Dasselbe gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer.
Ebenso sind arbeitsunfähig erkrankte, auch ausgesteuerte, beurlaubte oder Beschäftigungsverboten unterliegende Arbeitnehmer wahlberechtigt (vgl. Fitting, a.a.O., § 7 BetrVG Rn 29 ff.). Ausländische Staatsangehörige sind gleichermaßen wahlberechtigt.
Auch Auszubildende sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. Fitting, a.a.O., § 7 BetrVG Rn 8). Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten allerdings nicht als Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG und sind deshalb gem. § 7 BetrVG nicht wahlberechtigt, da sie nicht in den Betrieb eingegliedert sind (BAG, Beschl. v. 16.11.2011 – 7 ABR 48/10, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 14).
Nicht aktiv wahlberechtigt sind im Besonderen arbeitnehmerähnliche Personen und freie Mitarbeiter sowie Altersteilzeitmitarbeiter, die sich in der verblockten Freistellungsphase befinden (Fitting, a.a.O., BetrVG § 7 Rn 32; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 7 BetrVG Rn 50), da es insoweit an einer tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb fehlt (BAG, Beschl. v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003, 1345).
Einem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer verbleibt das aktive Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Fitting, a.a.O., § 7 BetrVG Rn 33; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 7 BetrVG Rn 23). Sofern der gekündigte Arbeitnehmer nicht über den Beendigungstermin hinaus weiterbeschäftigt wird, entfällt zugleich seine Eingliederung in den Betrieb, so dass er ab diesem Zeitpunkt das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verliert. Das Wahlrecht besteht im Falle der Kündigung des Arbeitnehmers nur, wenn eine tatsächliche Weiterbeschäftigung erfolgt oder die Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist (BAG, Beschl. v. 14.5.1997 – 7 ABR 26/96, NZA 1997, 1245). Ob es ausreicht, dass der gekündigte Arbeitnehmer, ohne tatsächlich beschäftigt zu werden, erstinstanzlich einen Beschäftigungstitel gegen den Arbeitgeber erstritten hat (so LAG München, Beschl. v. 12.6.2007 – 6 TaBV 58/07), musste das BAG bisher nicht entscheiden. Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Erhebung einer Kündigungsschutzklage (BAG, Beschl. v. 14.5.1997 – 7 ABR 26/96, NZA 1997, 1245). Ist ein Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt worden, endet das aktive Wahlrecht mit dem Zugang der Kündigungserklärung.