Die Einleitung der Betriebsratswahl beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands (§§ 16, 17 BetrVG). In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessenvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft – d.h. mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft – ausgehen. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigten laden zu einer ersten Wahlversammlung ein (§ 17 BetrVG). Zudem kann in bislang betriebsratslosen Betrieben die Bestellung des Wahlvorstands erfolgen durch einen bestehenden Gesamtbetriebsrat, und wenn es diesen nicht gibt, durch einen bestehenden Konzernbetriebsrat.

Besteht bereits ein Betriebsrat, erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat, und zwar spätestens zehn Wochen vor Ende der laufenden Amtszeit (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Ist acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt, kann dies auf Antrag durch das Arbeitsgericht erfolgen (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren gilt § 17a BetrVG.

Der Wahlvorstand besteht i.d.R. aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden (§ 16 Abs. 1 S. 4 BetrVG).

Dem Wahlvorstand obliegen folgende Aufgaben, die nachfolgend näher dargelegt werden:

  • Erstellung der Wählerliste, d.h. einer Liste aller wahlberechtigten Arbeitnehmer,
  • Erstellung des Wahlausschreibens, d.h. Ausschreiben der Wahl mit Angabe von Ort und Zeitpunkt der Wahl und der Ausschreibung,
  • Bekanntgabe der Wahlvorschläge sowie der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
  • Information aller Wahlberechtigten über die Wahl,
  • Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste und gegen Wahlvorschläge,
  • Beaufsichtigung der Wahl und Auszählung der Stimmen,
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

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