Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand muss die Wahl unverzüglich einleiten, durchführen und dann das Wahlergebnis feststellen (§ 18 BetrVG). Unverzügliche“ Einleitung bedeutet, dass der Wahlvorstand ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. alsbald nach seiner Bestellung, tätig werden muss.
a) Art des Wahlverfahrens
Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens hängt, wie unter IV. dargelegt, entscheidend von der Größe des Betriebs ab. Sind hier i.d.R. maximal 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG das sog. vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden. Dieses zeichnet sich durch seine Kürze aus.
Bei mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt, das sich über mindestens sechs Wochen erstreckt. Eine Abweichung hiervon ist nur für Betriebe mit i.d.R. 51–100 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Belegschaftsgröße |
zutreffendes Wahlverfahren |
5–50 wahlberechtigte Arbeitnehmer |
vereinfachtes Wahlverfahren |
51–100 wahlberechtigte Arbeitnehmer |
normales Wahlverfahren, aber Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens möglich |
101 und mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer |
normales Wahlverfahren |
b) Wählerliste
Der Wahlvorstand muss eine Wählerliste (Liste der Wahlberechtigten) aufstellen (§ 2 Abs. 1 WO). Diese ist für die Durchführung der Wahl von erheblicher Bedeutung: Nur diejenigen Beschäftigten sind wahlberechtigt und wählbar, die in die Wählerliste eingetragen sind. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste zu geben und die erforderlichen Unterlagen hierfür zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 WO).
Hinweis:
Der Arbeitgeber kann die Auskünfte nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2014 – 3 TaBVGa 2/14).
Die Liste muss eine Aufstellung getrennt nach den Geschlechtern aufweisen (§ 2 Abs. 1, 3 WO). Sie ist in alphabetischer Reihenfolge nach Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufzustellen. Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl (= Erlass des Wahlausschreibens) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer geeigneten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Neben dieser herkömmlichen Form der Bekanntmachung kann diese auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Arbeitgeber, aber auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften und Arbeitnehmer, haben ein Recht zur Einsichtnahme.
Hinweis:
Die ordnungsgemäße Wählerliste ist wesentliche Wahlvoraussetzung, bei Fehlern ist die Wahl anfechtbar.
Nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste schriftlich einlegen (§ 4 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand muss unverzüglich über den Einspruch entscheiden.
Achtung:
Bei Änderungen der Wählerliste ist § 4 Abs. 3 WO zu beachten: Nach Ablauf der Einspruchsfrist können (nur) noch Schreibfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden, allerdings muss die Wählerliste laufend auf ihre Vollständigkeit überprüft und ggf. neu eintretende Arbeitnehmer müssen aufgenommen bzw. ausscheidende Arbeitnehmer gestrichen werden.
c) Wahlausschreiben
Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen (§ 3 WO). Das Wahlausschreiben muss insbesondere (im Einzelnen vgl. § 3 Abs. 2 WO) enthalten:
- Datum seines Erlasses,
- Anteil der Geschlechter,
- Hinweis auf Minderheitengeschlecht und dessen Mandatszahlen,
- Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
- Angaben zu den Wahlvorschlägen,
- Tag und Ort der Wahl.
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist (sog. Minderheitengeschlecht), muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Der Wahlvorstand muss errechnen, wie viele Sitze im Betriebsrat auf das Minderheitengeschlecht entfallen. Hierzu wird das d’Hondtsche Höchstzahlenverfahren angewendet.
Beispiel:
Ein Betrieb hat insgesamt 40 wahlberechtigte Beschäftigte, davon 38 Frauen und 2 Männer. Es sind nach § 9 BetrVG insgesamt 3 Betriebsratssitze zu vergeben. Die Sitze für das Minderheitengeschlecht werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren wie folgt ermittelt:
Anzahl Frauen/Betriebsratssitz |
|
Anzahl Männer/Betriebsratssitz |
38 : 1 = 38 |
2 : 1 = 2 |
38 : 2 = 19 |
2 : 1 = 1 |
38 : 3 = 12,67 |
2 : 3 = 0,67 |
Es können drei Frauen die Betriebsratssitze einnehmen, da auf die Anzahl der Frauen die höchste Anzahl der Betriebsratssitze entfallen. In diesem Beispielsfall spielt das Minderheitengeschlecht daher keine Rolle.
Anders wäre es, wenn 28 Frauen und 12 Männer wahlberechtigt sind. Hier wäre nach Ermittlung des Minderheitengeschlechts mind. 1 Betriebsratssitz mit einem Mann zu besetzen.
Anzahl Frauen/Betriebsratssitz |
|
Anzahl Männer/Betriebsratssitz |
28 : 1 = 28 |
12 : 1 = 1... |