Für die eigentliche Wahlhandlung gelten § 14 Abs. 1 BetrVG, §§ 11 ff. WO: Der Wähler muss persönlich wählen. Der Wahlvorstand muss Vorkehrungen für eine geheime Wahl schaffen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl liegt nicht erst dann vor, wenn der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist. Vielmehr setzt die Einhaltung des Grundsatzes der geheimen Wahl voraus, dass der Wähler subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2016 – 9 TaBV 85/16). Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels im Wahlumschlag. Stimmzettel und Wahlumschläge müssen für alle Wähler genau gleich sein. Die Wahlurne muss verschließbar und aus Holz, Kunststoff oder anderem festen Material sein sowie über einen Schlitz verfügen. Während der Stimmabgabe müssen ständig zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein (§ 12 Abs. 2 WO). Erst ist der Name des Wählers zu vermerken, dann kann der Wähler den Umschlag in die Urne einwerfen.
Der am Wahltag nicht im Betrieb anwesende Wähler soll die Möglichkeit haben, seine Stimme abzugeben, sog. Briefwahl (vgl. §§ 24–16 WO). Ist der Arbeitnehmer an der persönlichen Stimmabgabe wegen Abwesenheit vom Betrieb (Geschäftsreise, Urlaub, Krankheit etc.) verhindert und hat er ein mündliches oder schriftliches Verlangen an den Wahlvorstand gerichtet, Briefwahl machen zu wollen, sind ihm die Wahlunterlagen spätestens im Laufe des Tages der Bekanntgabe der Vorschlagslisten auszuhändigen bzw. zu übersenden. Ist der Antrag erst später gestellt, müssen die Unterlagen unverzüglich ausgehändigt/übersandt werden. Ohne ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers, an einer Briefwahl teilnehmen zu wollen, darf der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen nur übermitteln, wenn ihm bekannt ist, dass der Arbeitnehmer wegen der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird (bei Arbeitsleistungen, die gewöhnlich außerhalb des Betriebs erbracht werden, sollte der Wahlvorstand den Arbeitgeber hiernach fragen).
Der Wahlvorstand hat die Freiumschläge der Briefwähler ungeöffnet bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten, er muss die Freiumschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung öffnen, die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen entnehmen und die verschlossenen Wahlumschläge, nachdem die Stimmabgaben in der Wählerliste vermerkt sind, in die Wahlurne werfen.
Hinweis:
Der Wahlvorstand darf, auch wenn er dies für sinnvoller oder interessengerechter hält, weder eine allgemeine Briefwahl festlegen (Verstoß gegen § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 WO) noch zu einer (vollständig) digitalen Betriebsratswahl aufrufen (vgl. zur Online-Wahl“ ArbG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2017 – 13 BV 13/16). Beide Vorgehensweisen sind nach der geltenden Wahlordnung unzulässig.
Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich und unverzüglich nach Abschluss der Wahl durch den Wahlvorstand. Öffentlich heißt, dass die Arbeitnehmer des Betriebs, aber auch Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, anwesend sein dürfen. Schon die Öffnung der Wahlurne muss öffentlich sein. Die Stimmauszählung darf nicht vorverlegt oder nach hinten geschoben werden. Die Auszählung erfolgt durch den gesamten Wahlvorstand.
Stimmzettel sind ungültig, wenn:
- sie nicht im Wahlumschlag abgegeben wurden,
- sie mehr als die erforderlichen Kreuze beinhalten,
- sie vom Wähler unterschrieben wurden,
- sich auf ihnen Hinweise befinden, die Rückschlüsse auf den Wählenden zulassen,
- das Kreuz für die Stimmabgabe nicht eindeutig auf Höhe einer Liste bzw. Person gesetzt wurde,
- sie Vermerke oder Ergänzungen des Wählenden beinhalten, wie z.B. weitere Namen von Personen, die gar nicht für das Betriebsratsamt kandidieren.
Hinweis:
Der Wahlvorstand darf ungültige Stimmzettel bei der Auszählung nicht berücksichtigen, aber sie auch nicht vernichten. Sie sind – wie alle übrigen Wahlunterlagen – aufzuheben, zweckmäßigerweise werden sie zuvor durchnummeriert.
Beschlüsse über die Gültigkeit/Ungültigkeit von Stimmen dürfen nur vom Wahlvorstand gefasst werden. Durch Beschluss für ungültig erklärte Stimmen sind gesondert von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.
Bei Feststellung des Wahlergebnisses ist zum einen zu differenzieren, ob eine Personen- oder Listenwahl durchgeführt wurde, zum anderen ist das Minderheitengeschlecht zu berücksichtigen.
Bei Personenwahl werden erst die Minderheitensitze vergeben, indem sie mit den dem Minderheitengeschlecht zugehörigen Bewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmen besetzt werden (vgl. § 22 Abs. 1 WO). Nun werden die weiteren Sitze unabhängig vom Geschlecht auf die Bewerber in Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmen vergeben (§ 22 Abs. 2 WO).
Bei Listenwahl werden die Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren auf die einzelnen Listen verteilt (§ 15 Abs. 1–4 WO), sodann folgt der Blick auf das Minderheitengeschlecht: Ist nach den sich aus dem Höchstzahlenverfahren errechnenden Lis...