§ 9 BetrVG regelt, wie viele Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt werden. Maßgebend ist die Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens (BAG, Beschl. v. 15.3.2006 – 7 ABR 39/05) für die bevorstehende Betriebsratswahl i.d.R. tätigen Arbeitnehmer. § 9 BetrVG sieht folgende Staffelung für die Zahl der Betriebsräte vor:
Anzahl der |
wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb |
Betriebsratsmitglieder |
wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb |
Betriebsratsmitglieder |
5–20 |
1 |
2.001–2.500 |
19 |
21–50 |
3 |
2.501–3.000 |
21 |
51–100 |
5 |
3.001–3.500 |
23 |
101–200 |
7 |
3.501–4.000 |
25 |
201–400 |
9 |
4.001–4.500 |
27 |
401–700 |
11 |
4.501–5.000 |
29 |
701–1.000 |
13 |
5.001–6.000 |
31 |
1.001–1.500 |
15 |
6.001–7.000 |
33 |
1.501–2.000 |
17 |
7.001–9.000 |
35 |
Hinweis:
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder.
Für die Ermittlung der richtigen Größe der Betriebsratswahl sind die Worte in der Regel“, d.h.: normalerweise, zu beachten. Der Wahlvorstand muss zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens einen Rückblick auf die Vergangenheit vornehmen und dann in die Zukunft blicken, um die in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln und die zukünftige, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstands berücksichtigen. Je nach Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder an. Dabei zählt jeder Kopf“: Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber werden voll berücksichtigt.
Achtung:
Nicht berücksichtigt werden leitende Angestellte, da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind.
Befristet Beschäftigte werden zudem nur dann gezählt, wenn mit ihnen ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf gedeckt wird und sie über mehr als die Hälfte des Jahres im Betrieb sind.
Leiharbeitnehmer werden – trotz der Neuregelung in § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG – nur bei regelmäßigem Einsatz während der längeren Zeit des Jahres mitgezählt (vgl. BAG, Beschl. v. 13.3.2013 – 7 ABR 69/11, NZA 2013, 789). Schließlich prägen sie die Personalstärke des Betriebs nur dann, wenn sie nicht nur kurzfristig (z.B. zur Abfederung von Auftragsspitzen über wenige Wochen) eingesetzt werden.
Ausscheidende Arbeitnehmer (gekündigte oder solche, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben) werden nicht mitgezählt, wenn eine Nachbesetzung der Stelle nicht geplant ist.
Hinweis:
Anlass für Streit gibt häufig die Feststellung der korrekten Arbeitnehmerzahl bei Schwankungen während des Jahres, z.B. in Saisonbetrieben oder bei Auftragsspitzen, und bei absehbaren Änderungen der Belegschaftsgröße, etwa durch eine Restrukturierung. Die Rechtsprechung nimmt an, dass dabei nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums entscheidend ist, sondern die Zahl, die für den Betrieb kennzeichnend ist (BAG, Beschl. v. 7.5.2008 – 7 ABR 17/07, NZA 2008, 1142). Veränderungen bis zum Tag der Betriebsratswahl sind zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sie feststehen oder sich konkret abzeichnen.
Welche Arbeitnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt sind, entscheidet der Wahlvorstand in Grenzfällen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb eines Beurteilungsspielraums (BAG, Beschl. v. 12.10.1976 – 1 ABR 1/76, AP BetrVG 1972 § 8 Nr. 1).
Eine Neuwahl des Betriebsrats bei späteren Änderungen der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer gibt es gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann, wenn zwei Jahre nach der Betriebsratswahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 Arbeitnehmer, gestiegen oder gesunken ist.
Achtung:
Ein Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Wird hierauf erfolgreich eine Anfechtung nach § 19 BetrVG gestützt, ist der Betriebsrat mit Rechtskraft des entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich.