Einführung
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den in der 2. Jahreshälfte 2017 und zum 1.1.2018 eingetretenen Änderungen zu ausgewählten Bereichen des Sozialrechts.
I. Existenzsichernde Leistungen
1. Regelbedarfe/Regelsätze in SGB II/SGB XII
Die Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten ab dem 1.1.2018 (etwas) mehr Geld. Der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1 (Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist) erhöht sich um 7 EUR auf 416 EUR monatlich (hinsichtlich der Anpassung bei den weiteren Regelbedarfsstufen s. ZAP Anwaltsmagazin 2/2018, S. 55), was auch zu einer Erhöhung der Mehrbedarfsbeträge (§ 21 SGB II, § 30 SGB XII) führt. Die Höhe des Regelsatzes/Regelbedarfs ist u.a. maßgeblich im Rahmen der Festlegung der Einkommensgrenze für die Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, ferner bei der neuen Vorschrift des § 82 Abs. 4 SGB XII, s. hierzu nachfolgend 2.).
Hinweis:
Der durch Regelbedarfe/Regelsätze festgesetzte Bedarf in SGB II/SGB XII hat als das zum Erhalt eines für eine menschenwürdige Lebensführung benötigte Minimums auch Bedeutung für weitere Rechtsgebiete, wie folgende Beispiele zeigen:
2. Anrechnung von Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge
Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3214) beschreitet zum einen neue Wege zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere durch Schaffung neuer Anreize. So bewirkt die neu eingeräumte Möglichkeit, die Riester-Förderung“ in Anspruch zu nehmen, nunmehr für auf diese Weise geförderte Renten Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, § 229 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 SGB V und § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI, (zum Ganzen s. Langohr-Plato ZAP F. 17, S. 1267 und Rolfs NZA 2017, 1225). Das Gesetz bringt zum anderen auch Vorteile für die Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) in der Sozialhilfe.
§ 82 Abs. 4 SGB XII n.F. sieht bei diesen Hilfen das Absetzen eines Betrags von 100 EUR monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (derzeit also höchstens 208 EUR monatlich) vor. § 82 Abs. 5 SGB XII n.F. definiert als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im vorgenannten Sinne jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben haben, und das dazu bestimmt und geeignet ist, deren Einkommenssituation gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Zu solchem Einkommen zählen ferner Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und einem nach diesem Gesetz zertifizierten Basisrentenvertrag.
Beispiel:
Eine zusätzliche Altersversorgung gem. § 82 Abs. 5 SGB XII beträgt 300 EUR. Hiervon sind bei der Einkommensanrechnung nach § 82 Abs. 4 SGB XII zunächst 100 EUR abzusetzen, von dem restlichen Betrag (200 EUR) 30 %, also 60 EUR, insgesamt 160 EUR. Der höchstmögliche Abzugsbetrag (1/2 der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII) von derzeit 208 EUR wird nicht erreicht.
Bei den Ausnahmen von der Verpflichtung zum Vermögenseinsatz nach § 90 SGB XII ist dessen Absatz 2 Nr. 2 dahin ergänzt, dass nunmehr auch das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital nicht vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen bzw. zu verwerten ist, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung i.S.v. § 82 Abs. 5 S. 3 SGB XII erfolgt.
Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für Beschädigte und Hinterbliebene nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) finden sich in § 25d Abs. 3 Nr. 3a u. 3b BVG entsprechende Regelungen zur Einkommensschonung w...