Anordnungen nach § 142 ZPO ergehen gem. § 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts, in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss des Kollegiums. Sie bedürfen grundsätzlich keiner Begründung (Stein/Jonas-Althammer, a.a.O., § 142 Rn 43; a.A. MüKo-ZPO/Fritsche, a.a.O., § 142 Rn 6 f.). Hat eine Partei die vom Gericht angeordnete Vorlage abgelehnt oder die vom Gericht abgelehnte Anordnung beantragt, ist ein erläuternder Hinweis nach § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO angezeigt, damit sich die Partei auf die Überlegungen des Gerichts einstellen kann und dazu rechtliches Gehör erhält. Will das Gericht aus der Nichtbefolgung einer Anordnung Schlüsse ziehen (§ 286 ZPO) oder ordnet das Gericht trotz vorliegender Voraussetzungen keine Vorlage an, muss es im Hinblick auf die Überprüfung durch das Berufungsgericht (§ 512 ZPO) seine Ermessenserwägungen spätestens in den Entscheidungsgründen des Urteils aufführen.
Trifft der Vorsitzende eine Verfügung nach § 142 ZPO, ist dagegen die Anrufung des Gerichts nach § 140 ZPO statthaft (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 142 Rn 28), welches durch Beschluss zu entscheiden hat. Beschlüsse nach § 142 ZPO sind nicht isoliert anfechtbar, sowohl im Falle ihres Erlasses wie ihrer Ablehnung (OLG Braunschweig, Beschl. v. 5.11.2008 – 1 W 64/08, juris Rn 8 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16, Rn 10; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 142 Rn 28; für Beschwerde gegen Ablehnung: Musielak/Voit-Stadler, a.a.O., § 142 Rn 13). Bei einer Berufung gegen das Urteil werden sie gem. § 512 ZPO durch das Berufungsgericht überprüft.
Verweigert ein Dritter die angeordnete Urkundenvorlegung, so entscheidet das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach Anhörung der Parteien durch Zwischenurteil (§ 387 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Zwischenstreits ist nur, ob die Vorlage unzumutbar ist oder ob Weigerungsgründe vorliegen, nicht jedoch, die weiteren Anordnungsvoraussetzungen zu prüfen (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2006 – 6 U 165/06, juris Rn 19). Das Zwischenurteil kann durch sofortige Beschwerde angegriffen werden (§ 387 Abs. 3 ZPO). Ein Dritter i.S.d. § 142 ZPO kann die sofortige Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
Für das Zwischenurteil entstehen keine Gerichtsgebühren. Ergeht das Zwischenurteil, können sich die Gerichtsgebühren nicht mehr nach Nr. 1211 GKG-KV ermäßigen, da es nicht zu den nach Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KV privilegierten Urteilen gehört. Der Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren des Dritten als Beschwerdeführer ist nach billigem Ermessen nach dem Interesse des Dritten zu bestimmen (§ 23 Abs. 2 S. 1 RVG). Bei mangelnden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens und nicht über 500.000 EUR anzunehmen (§ 23 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 RVG).