Zum 1.1.2019 trat das sog. Teilhabechancengesetz in Kraft (BGBl I 2018, S. 2583). Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen Regelungen über Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 16e, 16i SGB II.
1. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, § 16e SGB II
Bereits nach bisherigem Recht konnten Langzeitarbeitslose (d.h. Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind, § 18 Abs. 1 S. 1 SGB III) nach § 16e Abs. 3 SGB II durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegenden Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt waren und einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich war. § 16e Abs. 1 SGB II n.F. sieht nunmehr Förderung durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt an Arbeitgeber vor, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte beschäftigen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Auf etwa bestehende Vermittlungshemmnisse kommt es nicht mehr an.
Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden, § 16e Abs. 4 S. 1 SGB II. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für diese Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
2. Teilhabe am Arbeitsmarkt, § 16i SGB II
Das neu eingeführte Förderinstrument soll Personen unterstützen – ebenfalls durch Zuschüsse an Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt –, die bereits mehrjährig arbeitslos oder nur gelegentlich berufstätig waren. Nach § 16i Abs. 3 SGB II können erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen u.a. dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie
- das 25. Lebensjahr vollendet,
- sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten haben (fünf Jahre Leistungserhalt reichen aus, wenn leistungsberechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2, 3 SGB IX sind),
- sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren.
Der insgesamt für fünf Jahre bezahlte Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 % in Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (wenn der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist, berechnet sich der Zuschuss nach diesem) und vermindert sich in den Folgejahren um jeweils zehn Prozentpunkte, § 16 Abs. 2 S. 1, 2 SGB II.
Auch hier ist – wie bei der Eingliederung nach § 16e SGB II – eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung vorgesehen, die im ersten Jahr der Beschäftigung mit einer Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts korrespondiert, § 16e Abs. 4 SGB II.