1 Maßnahmenpaket gegen Corona-Krise
Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie einzudämmen, hat die Bundesregierung Mitte März ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Für Beschäftigte und für Unternehmen, die durch die Auswirkungen des Corona-Virus in Schwierigkeiten geraten, soll ein "Schutzschild" errichtet werden, der auf vier Säulen beruht:
- Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds;
- steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen;
- Milliarden-Hilfsprogramm für die Wirtschaft;
- Stärkung des Europäischen Zusammenhalts.
Beim Kurzarbeitergeld werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen eingeführt: Das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten’im Betrieb wird auf bis zu 10 % abgesenkt. Zudem wird es künftig auch für Leiharbeitnehmer gezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge sollen vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden.
Im Rahmen der vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Kern des Milliarden-Schutzschilds für Betriebe und Unternehmen ist die massive Aufstockung der KfW-Kreditprogramme. Diese Liquiditätshilfen sollen im Volumen unbegrenzt sein. Zudem will der Bund den Unternehmen leichteren Zugang zu Bankbürgschaften verschaffen. Zu diesem Zweck werden sowohl der Risikoanteil des Bundes bei den Bürgschaftsbanken als auch der jeweilige Bürgschaftshöchstbetrag erhöht. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne Weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Betriebe, die im Exportgeschäft tätig sind, erhalten verstärkt Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen).
Die Bundesregierung verweist zudem auf europäische Hilfsmaßnahmen wie etwa die "Corona Response Initiative" der EU-Kommission mit einem Volumen von 25 Mrd. Euro und finanzielle Lockerungen durch die europäische Bankenaufsicht.
Es sei eine vergleichbare Situation mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009 zu bewältigen, so die Begründung der Bundesregierung bei Vorstellung des Maßnahmenpakets. Viele der Instrumente hätten sich damals schon bewährt und die jetzt im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichten aus für ein vergleichbares Hilfsprogramm. Zugleich kündigte die Bundesregierung eine kurzfristig zu erlassende gesetzliche Stundungsregelung für Fälle pandemiebedingter Zahlungsrückstände an; sie soll z. B. Miet- und Darlehensschuldner in den nächsten Monaten vor Kündigungen schützen.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Hinweise der BRAK zur Corona-Pandemie
Speziell mit Blick auf die Rechtsanwaltschaft hat sich auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit Hinweisen zur aktuellen Pandemie geäußert. Die Kammer erhalte zur Zeit "vermehrt Anfragen von besorgten Kollegen und Kolleginnen" und gab deshalb auf ihrer Internetseite ( www.brak.de) am 13. März eine Reihe von Hinweisen, die die Pandemie sowohl allgemein als auch mit Blick auf das anwaltliche Berufsrecht betreffen.
Was allgemeine Informationen rund um die Erkrankung und Schutz vor Ansteckung angeht, verweist die BRAK auf eine Reihe von Internetseiten, so u.a. des Robert-Koch-Instituts ( https://www.rki.de ), der World Health Organization (WHO; www.euro.who.int/de/home ), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA; https://www.bzga.de) sowie des Bundesgesundheitsministeriums (BMG; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium.html ); diese stellen zahlreiche Informationen, insb. Hinweise zu Hygienemaßnahmen und zu den aktuellen Fallzahlen, zur Verfügung.
Viele Kolleginnen und Kollegen, so die BRAK, fragten sich aber auch, wie sie sich selbst im Falle einer Erkrankung oder der Verhängung von Quarantänemaßnahmen zu verhalten hätten. Die Antwort enthalte die Bestimmung des § 53 Abs. 1 BRAO; diese lege fest, dass ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen müsse, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen wolle oder müsse.
Kolleginnen und Kollegen, insb. mit Kanzleien in besonders betroffenen Gebieten, sollten daher vorsorgen, damit sie notfalls auch in Quarantäne arbeitsfähig seien, so die BRAK. Es empfehle sich, soweit vorhanden, beispielsweise notwendige technische Arbeitsmittel wie Laptop, Kartenlesegerät etc. täglich mit sich zu führen. Auch solle rechtzeitig überprüft we...