Nicht zuletzt aufgrund der Kritik des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei den Vereinten Nationen in dessen "Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands" vom 13.5.2015 (abrufbar unter www.institut-fuer-menschenrechte.de) hinsichtlich der "Segregation auf dem Arbeitsmarkt" und des Umstandes, dass "segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern" (Art. 27 Nr. 49) stand auch die Arbeitsmarktsituation für behinderte Menschen, sei es in oder außerhalb von Werkstätten, im Fokus des Gesetzgebers. Neben der Förderung von Modellprojekten (§ 11 SGB IX), die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit (§§ 9, 10 SGB IX) vor der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen stärken sollen, war insb. gefordert worden, den Übergang von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, aber auch eine bislang nicht gegebene Rückkehrmöglichkeit vom ersten Arbeitsmarkt in die Werkstatt einzuräumen, um mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Erwerbstätigkeit behinderter Menschen zu schaffen (vgl. nur Ausschuss-Drucks 18[11]803, S. 236). Letzteres ist mit § 220 Abs. 3 SGB IX bereits zum 1.1.2018 Gesetz geworden.
Der Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Leistung der Eingliederungshilfe umfasst in § 111 Abs. 1 SGB IX die ganze Spannbreite der Einsatzmöglichkeiten behinderter Menschen zur Erbringung einer Tätigkeit: Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, Leistungen bei anderen Leistungsanbietern (§ 60 SGB IX) und das Budget für Arbeit bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (§ 61 SGB IX). All diese Leistungen sind im Übrigen ohne einen Kostenbeitrag des behinderten Menschen zu erbringen (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).
Das im Beteiligungsverfahren zum BTHG geforderte "Budget für Ausbildung" hat der Gesetzgeber des BTHG nicht realisiert; es ist erst durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019 mit Wirkung vom 1.1.2020 eingeführt worden (BGBl I 2019, S. 3135). Danach erhalten Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX (also im Eingangs- und Berufsbildungsbereich) haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 BBiG oder § 42m HwO angeboten wird, mit Abschluss des Vertrags über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Leistungsträger sind allerdings nicht die Träger der Eingliederungshilfe, sondern ist vorrangig die Bundesagentur für Arbeit (§ 61a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1, 3 SGB IX).