Die zu errichtende Stiftung kann in einer letztwilligen Verfügung zunächst als Alleinerbin eingesetzt werden. In diesem Fall hat der Stifter in der Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung sowie die Höhe der Vermögenszuwendung ausdrücklich niederzulegen. Die Stiftungssatzung sollte der Erblasser bereits vorbezeichnet und in der endgültigen Fassung dem Testament beigefügen.
Hierbei ist eine genaue Bezeichnung des Stiftungszwecks sowie der Stiftung zugewendeter Mittel Pflicht. Der Stifter kann nach seinem Ableben nicht mehr gefragt werden, welchen Willen er mit der Errichtung der Stiftung verfolgen wollte. Ungenauigkeiten können hier zur fehlenden Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörden führen. Andernfalls kann die Behörde den vermeintlichen Stifterwillen auch falsch auslegen.
Praxistipp:
Häufige Fehler bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind nicht ausreichende Angaben zur Vermögenszuwendung, zum Sitz, zu den Organen und ihrer Bestellung, zur Rechtsform und zur Entstehung der Stiftung.
Wird die Stiftung zur Alleinerbin eingesetzt, erwirbt sie das Vermögen des Stifters gem. §§ 1922, 84 BGB als Gesamtrechtsnachfolger. Wird die Stiftung neben anderen bloße Miterbin, kann ihr Erbanteil vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, was sich häufig wegen Erbstreitigkeiten hinziehen kann, nicht festgestellt werden. Die Anerkennung der Stiftung ist in diesen Fällen in Gefahr oder kann sich ebenfalls über Jahre hinziehen. Der Erblasser sollte daher auch hier den Erbanteil, den er der Stiftung zu Verfügung stellen will, genau bezeichnen.
Damit die Stiftung bei einer Verfügung von Todes wegen erfolgreich errichtet wird, sollte zwingend ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, um den Nachlass abzuwickeln oder zu verwalten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann dem Wunsch des Stifters nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers am besten Rechnung getragen werden.
Praxistipp:
In einer Verfügung von Todes wegen, in der eine Stiftung errichtet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker bestellt werden, damit er den Stifterwillen in jedem Fall auch gegen den Widerstand etwaiger weiterer Erben erfüllen und durchsetzen kann.