Die zuständige Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung durch Verwaltungsakt an, wodurch diese ihre Rechtsfähigkeit erlangt. Welche Behörde für die Stiftungsanerkennung zuständig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Stiftungsgesetz des Bundeslandes.
Der Stifter hat grds. gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Anerkennung der Stiftung, wenn
- das Stiftungsgeschäft den vorgenannten Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
§ 80 Abs. 2 BGB entfaltet unter den vorgenannten Normativbedingungen eine Sperrwirkung gegenüber landesrechtlichen Regelungen, wodurch der Anspruch auf Anerkennung bundeseinheitlich geregelt ist (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, § 80 BGB Rn 15).
Die Bedingung der dauernden und nachhaltigen Erfüllung bedarf bei der Stiftungserrichtung besonderer Beachtung. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks bezieht sich i.d.R. auf das Verhältnis zwischen der Vermögensausstattung und der effektiven Verfolgung des Stiftungszwecks. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen in einer Entscheidung (Urt. v. 25.11.2009 – 8 K 341/09.GI) wie folgt zusammengefasst: "Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und ist daher unverzichtbar. Stiftungen sollen nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Ausstattung die Gewähr bieten, dass der Stiftungszweck erfüllt werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass Stiftungen grds. auf unbegrenzte Dauer angelegt sind (vgl. Palandt, § 80 BGB Rn 5). Die Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung soll die Beständigkeit des Stiftungszwecks gegenüber dem Wandel der Verhältnisse sicherstellen (jurisPK, BGB, § 80 BGB Rn 35 m.w.N.) und verlangt daher i.R.d. zu treffenden Prognoseentscheidung, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist (jurisPK, a.a.O., Rn 36). Dieses Vermögen muss vor einer Aufzehrung gesichert sein (jurisPK, a.a.O.)."
Die hinreichende Vermögenausstattung der rechtsfähigen Stiftung ist für ihre Handlungsfähigkeit daher unerlässlich. Dies gilt in der heutigen Niedrigzinsphase umso mehr. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt dem Grundsatz der Vermögenserhaltung bezüglich ihrem Grundstockvermögen. Das Grundstockvermögen einer bestehenden rechtsfähigen Stiftung besteht aus ihrem Anfangsvermögen (Ausstattungsvermögen), Zustiftungen und aufgelösten Rücklagen. Dieses Grundstockvermögen darf nicht verschenkt, verbraucht, beträchtlich unter Wert veräußert oder in anderer Weise verringert werden, es sei denn, die Stiftungssatzung sieht dies ausdrücklich vor (Hof in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, § 9 Rn 70). Eine Ausnahme hiervon bietet beispielweise die Verbrauchsstiftung. Die Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die konkrete Zweckverfolgung des jeweiligen Stiftungszwecks verbraucht werden soll. Die Verbrauchsstiftung ist ausdrücklich mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes aus dem Jahre 2013 anerkannt worden. Das Gesetz enthält hierzu in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB eine Legaldefinition:
"Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst."
Die vom Stifter festgelegten Stiftungszwecke werden durch die Erträge aus der Anlage des Grundstockvermögens bedient. Wegen der Niedrigzinsphasen bedarf es daher für die langfristige und nachhaltige Zweckerfüllung einer qualifizierten Anlageberatung. Der Stifter muss im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits heute die rechtsfähige Stiftung mit genügendem Vermögen ausstatten. Die Vermögensbewirtschaftung und die Verwendung der Erträge werden von dem Vorstand i.R.d. Satzung in eigener Verantwortung wahrgenommen (Hof in v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, § 9 Rn 60).