Hat sich der potenzielle Stifter zwischen der Errichtung einer rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Stiftung entschieden, muss der Stifterwille bei einer rechtsfähigen Stiftung gem. §§ 80 ff. BGB oder bei einer nicht rechtsfähigen Stiftung durch einen Vertragsabschluss mit einem Treuhänder praktisch umgesetzt werden. Bei der Errichtung durch Verfügung von Todes wegen bedarf es zusätzlich der Errichtung einer letztwilligen Verfügung.
1. Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft des Stifters, die Errichtung einer Stiftungssatzung und die staatliche Anerkennung durch die zuständige Behörde, §§ 80 ff. BGB.
a) Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft ist in § 81 BGB geregelt. Es ist eine verbindliche Erklärung des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen, § 81 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Erklärung ist an die Stiftungsbehörde zurichten, da die zuständige Behörde erst durch das Vorliegen eines Stiftungsgeschäfts veranlasst wird, die Anerkennung zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu prüfen und später zu erteilen. Daher unterliegt die Erklärung bei einem Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten der Schriftform gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BGB, die von dem Stifter eigenhändig zu unterzeichnen ist. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Bei einer Errichtung durch Verfügung von Todes wegen enthält die Verfügung die entsprechende Erklärung, § 83 S. 1 BGB. Das zuständige Nachlassgericht hat das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird, § 83 S. 1 BGB.
Bei einer Mehrzahl von Stiftern besteht die Möglichkeit, dass das Stiftungsgeschäft für den einen Stifter ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und für den anderen Stifter eine Verfügung von Todes wegen darstellt (Palandt/Ellenberger, § 80 BGB Rn 1). So können Ehegatten gemeinsam durch einen Erbvertrag eine Stiftung, die mit dem Tod des Erstversterbenden entstehen soll, errichten. Hier nimmt jeder Ehegatte ein Stiftungsgeschäft sowohl unter Lebenden wie von Todes wegen vor, ersteres unter der Bedingung, dass der andere Ehegatte, letzteres unter der Bedingung, dass er selbst als Erster verstirbt (BGH NJW 1978, 943 ff.).
b) Stiftungssatzung
Die Satzung ist die "Verfassung" der Stiftung. In ihr legen die Stifter dauerhaft die Stiftungszwecke und die Stiftungsorganisation fest, wodurch sich ihr Wille in der Stiftungssatzung für die Ewigkeit manifestiert. Dies hat bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 wie folgt zum Ausdruck gebracht: "Jede Stiftung ist in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. ... Das eigentümliche einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb sind auch die Erklärungen der Stifter aus dem zu ihrer Zeit herrschenden örtlichen Zeitgeist heraus auszulegen. ..." (BVerfGE 46, 73 ff.).
Eine Stiftungssatzung muss von Gesetzes wegen zwingend Regelungen über
- den Namen der Stiftung,
- den Sitz der Stiftung,
- den Zweck der Stiftung,
- das Vermögen der Stiftung sowie
- die Bildung des Vorstands der Stiftung
enthalten, § 81 Abs. 1 S. 3 BGB. Daneben kann die Satzung auch Handlungsanweisungen des Stifters enthalten, wie der Stiftungszweck effektiv umgesetzt oder Stiftungsvermögen angelegt und verwaltet werden soll.
Die Gestaltung der Stiftung ist die zentrale Aufgabe der anwaltlichen Beratung. Neben den Mindestvoraussetzungen aus § 81 Abs. 1 S. 3 BGB muss die Stiftungssatzung flexibel gestaltet sein. Eine zukünftige Änderung der Stiftungssatzung ist nach der staatlichen Anerkennung nur bedingt möglich. Eine Änderung bedarf je nach Bundesland und den unterschiedlichen Landesstiftungsgesetzen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Hierzu heißt es z.B. in § 8 Abs. 1, 3 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz:
"(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. ... (3) Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde."
Hingegen ist im Landesstiftungsgesetz von Nordrhein-Westfalen beispielweise eine Änderung auch ohne Anerkennung, aber mit Unterrichtung der Stiftungsbehörde möglich, sofern der Stiftungszweck nicht wesentlich verändert wird. Hierzu heißt es in § 5 Abs. 1 Landesstiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen:
"(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterr...