Für die Errichtung oder Berücksichtigung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen muss der Stifter ein Testament oder einen Erbvertrag errichten, welcher die gesetzliche Erbfolge ausschließt. Bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen hat der Stifter eine Fülle von erbrechtlichen Gestaltungsmitteln, mit welchen er eine Stiftung errichten oder eine bestehende Stiftung bedenken kann.
1. Rechtsfähige Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung kann als Erbin, Nacherbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte berücksichtigt werden, wobei die Errichtung durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung abgesichert werden kann.
a) Rechtsfähige Stiftung als Allein-/oder Miterbin
Die zu errichtende Stiftung kann in einer letztwilligen Verfügung zunächst als Alleinerbin eingesetzt werden. In diesem Fall hat der Stifter in der Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung sowie die Höhe der Vermögenszuwendung ausdrücklich niederzulegen. Die Stiftungssatzung sollte der Erblasser bereits vorbezeichnet und in der endgültigen Fassung dem Testament beigefügen.
Hierbei ist eine genaue Bezeichnung des Stiftungszwecks sowie der Stiftung zugewendeter Mittel Pflicht. Der Stifter kann nach seinem Ableben nicht mehr gefragt werden, welchen Willen er mit der Errichtung der Stiftung verfolgen wollte. Ungenauigkeiten können hier zur fehlenden Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörden führen. Andernfalls kann die Behörde den vermeintlichen Stifterwillen auch falsch auslegen.
Praxistipp:
Häufige Fehler bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind nicht ausreichende Angaben zur Vermögenszuwendung, zum Sitz, zu den Organen und ihrer Bestellung, zur Rechtsform und zur Entstehung der Stiftung.
Wird die Stiftung zur Alleinerbin eingesetzt, erwirbt sie das Vermögen des Stifters gem. §§ 1922, 84 BGB als Gesamtrechtsnachfolger. Wird die Stiftung neben anderen bloße Miterbin, kann ihr Erbanteil vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, was sich häufig wegen Erbstreitigkeiten hinziehen kann, nicht festgestellt werden. Die Anerkennung der Stiftung ist in diesen Fällen in Gefahr oder kann sich ebenfalls über Jahre hinziehen. Der Erblasser sollte daher auch hier den Erbanteil, den er der Stiftung zu Verfügung stellen will, genau bezeichnen.
Damit die Stiftung bei einer Verfügung von Todes wegen erfolgreich errichtet wird, sollte zwingend ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, um den Nachlass abzuwickeln oder zu verwalten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann dem Wunsch des Stifters nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers am besten Rechnung getragen werden.
Praxistipp:
In einer Verfügung von Todes wegen, in der eine Stiftung errichtet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker bestellt werden, damit er den Stifterwillen in jedem Fall auch gegen den Widerstand etwaiger weiterer Erben erfüllen und durchsetzen kann.
b) Rechtsfähige Stiftung als Nacherbin
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100–2146 BGB kann der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses über mehrere Generationen gezielt steuern. Der Erblasser kann festlegen, wer den Nachlass nach dem Vorerben erhalten soll, wodurch der Erblasser sein Vermögen in seiner Familie binden und eine Weitergabe an familienfremde Dritte verhindern kann. Mit dieser Steuerungsfunktion hat der Erblasser die Möglichkeit, dass sein Nachlass auf den Nacherben erst nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines bestimmten Alters übergehen soll.
Die Stiftung als juristische Person kann in einem Testament als Nacherbin bedacht werden. Bei der Bestimmung als Nacherbin muss aber die Frist von 30 Jahren beachtet werden, nach der die Nacherbeneinsetzung unwirksam wird, § 2109 BGB. Der Ablauf der Frist kann z.B. dadurch verhindert werden, dass der Erblasser den Eintritt der Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis in der Person des Vorerben abhängig macht – vgl. § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB –, welches beispielweise weiter in der Zukunft liegt. Vielfach tritt bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen als Nacherbin das Problem auf, dass die spätere Vermögensausstattung der Stiftung vom wohlwollenden Vorverhalten des Vorerben abhängig ist. Kann der Vorerbe i.S.d. § 2136 BGB als befreiter Vorerbe über das Vermögen weitestgehend frei verfügen, besteht die Gefahr, dass die notwendige Vermögensausstattung im Nacherbfall nicht mehr besteht. Es besteht die Gefahr, dass die Stiftungsbehörde die Stiftung nicht anerkennt.
Praxistipp:
Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen als Nacherbin sollte der Vorerbe nicht nach § 2136 BGB vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung befreit werden, damit die Vermögensausstattung der Stiftung im Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht gefährdet wird.
Die Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen als Nacherbin oder die Einsetzung einer bestehenden Stiftung als Nacherbin kann sich bei dem sog. Behindertentestament anbieten. Das...