Die Stiftungserrichtung in der Form einer gemeinnützigen Stiftung kann sowohl für die Stiftung als auch für den Stifter steuerliche Vorteile begründen.
1. Steuervorteile für die Stiftung
Damit die Steuervorteile der Stiftung Anwendung finden, ist vorab zu prüfen, ob der Stiftungszweck auf die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i.S.d. Abgabenordnung gerichtet ist, §§ 52 ff. AO. Wird dies bejaht, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Mittel der Stiftung nur für satzungsmäßige Zwecke, insb. zeitnah, verwendet werden dürfen, § 55 AO. Außerdem hat die Steuerbegünstigung zur Voraussetzung eine Sicherung durch die Satzung, dass die Stiftung ihre gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke ausschließlich nach § 56 AO und unmittelbar nach § 57 AO erfüllt. Hierfür kann der Stifter eine Zweckänderung in der Stiftungsatzung ausschließen, wodurch die steuerliche Begünstigung abgesichert wird. § 58 AO enthält steuerlich unschädliche Betätigungen der Stiftungen. Hervorgehoben werden soll die Möglichkeit der Stiftung, ohne Auswirkung auf ihre Gemeinnützigkeit bis zu einem Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt, die Grabpflege und das ehrende Andenken des Stifters sowie seiner nächsten Angehörigen zu verwenden, § 58 Nr. 6 AO. In der Praxis kommt dies jedoch überaus selten vor. In jedem Fall setzt die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig die strikte Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Mittelverwendung als auch der Mittelerzielung voraus, ohne diese liegt eine steuerliche Privilegierung nicht vor. Infolge der Gemeinnützigkeit ist eine Stiftung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, soweit der Bereich der Gemeinnützigkeit reicht und sie sich im Inland befindet. Bei einem ausländischen gemeinnützigen Rechtsträger, der seine Geschäftsleitung und seinen Sitz nicht im Inland hat, gelten die weiteren Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG.
2. Steuervorteile des Stifters und Zuwendungsgebers
Beim Stifter kann das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag gemindert werden. Gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen im vorgenannten Sinne zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52–54 AO insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers oder als Betriebsspende bis zu 0,4 % der Summe aller Umsätze, Löhne und Gehälter des Betriebs im Kalenderjahr der Spende als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Zuwendungen anlässlich der Neugründung einer Stiftung in den Vermögensstock geleistet werden, ist § 10b Abs. 1a S. 1 EStG zu beachten. Danach kann die Zuwendung zur Neugründung einer Stiftung bis zu einer Höhe von einer Mio. Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren, zusätzlich zu den Spendenhöchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
Der steuerliche Abzug kann wahlweise im Jahr der Zuwendung oder auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt werden, wobei jährlich beispielsweise 100.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern sich der Zuwendungsgeber hierfür entscheidet, muss auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits jetzt auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahrs eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG durchgeführt werden (BFH, Urt. v. 6.12.2018 – X R 10/17). In diesem Verfahren ist verbindlich zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vermögensstockspende vorliegen. Ist dies der Fall, hat die Feststellung Bindungswirkung. Diese gesonderte Feststellung ist innerhalb des zehn-jährigen Verteilungszeitraums fortzuführen, solange und soweit der Spendenvortrag von 1 Mio. Euro nicht verbraucht wurde. Hervorzuheben ist, dass Ehepaare den Betrag aus § 13b Abs. 1a S. 1 EStG doppelt geltend machen können. Insoweit können sie bis zu 2 Mio. Euro zuwenden, sofern sie die Zuwendung zusammen veranlagt haben. Der Vorteil nach § 13b Abs. 1a S. 1 EStG gilt nicht nur für eine Zuwendung in eine Stiftung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung. Vielmehr gilt dies auch für Zustiftungen zugunsten einer bereits bestehenden Stiftung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendung nach Ablauf des Gründungsjahrs erfolgt. Die Vergünstigung für den Zuwendungsgeber gilt nicht, sofern der Erblasser einer gemeinnützigen Stiftung einen Geldbetrag durch ein Vermächtnis zuwendet (BFH NJW 1997, 887 ff.).