(LG Memmingen, Beschl. v. 20.1.2020 – 34 O 1272/16) • Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG sind zu erstatten, wenn diese angemessen sind. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Übernachtung zweckmäßig, oder aber, wenn Hin- und Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Dies ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO dann anzunehmen, wenn die Hin- und Rückreise nicht im Zeitfenster von 6 Uhr bis 21 Uhr erfolgen können.

ZAP EN-Nr. 180/2020

ZAP F. 1, S. 343–343

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