Die Grundrente soll v.a. eine verstärkte Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen. Der Gesetzgeber sieht es jedoch nicht als gerechtfertigt an, den Zuschlag an Entgeltpunkten auszuzahlen, wenn die betreffenden Haushaltseinkommen dieser Stärkung nicht bedürfen, weil der Lebensunterhalt der Berechtigten durch andere Einnahmen gesichert erscheint.
Die Einkommensprüfung erfolgt automatisiert und ohne Verwaltungsaufwand für die Bürger unter Berücksichtigung eines Abrufverfahrens der steuerlich vorhandenen Angaben bei den Finanzbehörden (s. §§ 151b, 151c).
Die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten im Rahmen der Grundrente und die hierbei bestehenden Freibeträge regelt § 97a. Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag ist Einkommen der Berechtigten und ihrer Ehepartner/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzurechnen.
Hinweis:
Die Lebenspartner werden im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, was aufgrund der Bestimmung in § 21 LPartG nicht erforderlich ist: Hiernach gelten Regelungen zu Ehegatten und Ehe, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend.
Als monatliches Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 und Abs. 3 S. 1 sind folgende Einkünfte zu berücksichtigen:
- Nr. 1: das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Abgestellt wird hier auf das zu versteuernde Einkommen, d.h. auf das um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um sonstige steuerrechtliche Abzüge (wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Verlustabzüge oder sonstige Steuerbegünstigungen, soweit dazu Angaben gemacht und diese berücksichtigungsfähig waren) verminderte Einkommen;
- Nr. 2: der steuerfreie Teil von Renten und von Versorgungsbezügen (§ 22 Nr. 1 S. 3a, aa S. 4 bzw. § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 S. 4 b EStG);
- Nr. 3: die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, soweit diese nicht in dem Einkommen nach Nr. 1 enthalten sind; im Fall der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1Nr. 6 S. 1–3 EStG gilt als Einkommen 1/10 des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.
Das Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ist nach näherer Maßgabe von S. 2 der Vorschrift von den Rentenversicherungsträgern automatisiert und ohne Verwaltungsaufwand für die Bürger bei den Finanzbehörden abzurufen. Regelungen zum automatisierten Abrufverfahren insoweit trifft § 151b. Auskunftsrechte der Träger der Rentenversicherung zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen regelt § 151 c.
Die Freibeträge hinsichtlich des Einkommens der Berechtigten und ihrer Ehegatten/Partner errechnen sich nach § 97a Abs. 4. Abgestellt wird darauf, ob ein Vielfaches des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (§ 68) überschritten ist.
Hinweis:
Derzeit beträgt der Freibetrag monatlich 1.250 EUR für Alleinstehende und 1.950 EUR für Paare. Das darüber liegende Einkommen wird zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Ab einem zu versteuernden Einkommen von monatlich mehr als 1.600 EUR für Alleinstehende und 2.300 EUR für Paare sind darüber liegende Beträge vollständig anzurechnen.
Vermögen wird bei der Grundrente nicht angerechnet, Kritik hieran übt Ruland (NZS 2019, 881, 882).