(BGH, Urt. v. 19.1.2022 – VIII ZR 123/21) • Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Vielmehr ist die Verordnungsbegründung hinreichend und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1.6.2015 veröffentlicht worden. Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister den Vermieter i.R.d. von ihm für denâEUR™Mieter einer Wohnung gem. § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert ihn zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, stellt diese Aufforderung keine einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG a.F. nicht gestattete Maßnahme der Anspruchsabwehr dar. Beauftragt ein Wohnungsmieter als Verbraucher einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit der Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter und ist das vereinbarte Entgelt hierbei nur im Erfolgsfall geschuldet und besteht die Beauftragung des Weiteren lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, ist es für das Zustandekommen des Vertrags nach § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise unerheblich, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche "Mietsenkung beauftragen" nicht mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden anderweitigen Formulierung betitelt ist.

ZAP EN-Nr. 207/2022

ZAP F. 1, S. 327–327

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge