Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt ist zulässig. Das ist das Fazit des OLG Oldenburg im Beschluss vom 3.1.2022 (2 Ss [OWi] 240/21, StRR 2/2022, 22), dass damit ein gegen einen Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung wegen der Weigerung, in der Sitzung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verhängtes Ordnungsgeld "abgesegnet" hat.
Das AG hatte den Betroffenen, einen Rechtsanwalt, wegen eines Verstoßes gegen eine "Corona-Allgemeinverfügung" betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen Plätzen zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Der Betroffene hatte sich trotz Maskenpflicht geweigert – auch auf eine entsprechende Aufforderung der Polizei – eine Maske im öffentlichen Raum aufzusetzen. In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dann selbst verteidigt. Gegen ihn ist in deren Verlauf ein Ordnungsgeld von 150 EUR, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, festgesetzt worden, weil er sich trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden geweigert hatte, in der Hauptverhandlung eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen. Dagegen richtete sich dann die Beschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel hatte beim OLG (§ 181 Abs. 3 GVG) keinen Erfolg.
Das OLG Oldenburg (a.a.O.) führt zu dem Ordnungsgeldbeschluss aus: Das Ordnungsgeld habe gegen den Betroffenen, auch wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist und sich selbst verteidigt hat, festgesetzt werden können. Das BVerfG (vgl. BVerfGE 53, 207 ff.) habe zur Rechtsstellung eines sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, dass ein Rechtsanwalt, in dem von StPO und OWiG gebrauchten Sinne, sein eigener Verteidiger sein könne. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien offensichtlich miteinander unvereinbar: Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichten versehenes – Organ der Rechtspflege grds. gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Strafprozess tätig. Seine Position sei deshalb mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten hin ausgestattet (vgl. Kurzka MDR 1974, 817). Ihm seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten aus guten Gründen nicht abverlange (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1955 – 1 StR 381/55, BGHSt 9, 71, 73; 14, 172, 174). Daraus folge, dass der im Strafgeldverfahren oder Bußgeldverfahren beschuldigte Rechtsanwalt in eigener Sache weder sein Wahlverteidiger sein könne, noch könne er in Fällen notwendiger Verteidigung zu seinem eigenen Pflichtverteidiger bestellt werden. Er sei weder zum Kreuzverhör nach § 239 StPO berechtigt, noch zur Befragung von Mitangeklagten nach § 240 Abs. 2 StPO befugt. In den Anwendungsbereichen des § 176 GVG und der §§ 168c Abs. 3, 231 Abs. 2, 231a, 231b und § 247 StPO habe seine berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt keine Bedeutung. Obwohl in dieser Entscheidung des BVerfG § 178 GVG nicht ausdrücklich erwähnt werde, sei auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zulässig (vgl. Burhoff/Burhoff Rn 2961; OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2010 – 2 Ws 62/10).
Hinweis:
Dass die beharrliche Weigerung des Betroffenen der Aufforderung des Vorsitzenden zu folgen, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG darstellt, haben während der Corona-Pandemie auch zwei weitere OLGs entschieden (vgl. BayObLG VRR 10/2021, 27; OLG Celle StraFo 2021, 242, StRR 5/2021, 18). Das OLG Oldenburg (a.a.O.) verweist zur Begründung seiner Entscheidung, warum eine "Ungebühr" vorliegt, auf deren Ausführungen.
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
ZAP F. 22 R, S. 343–354