Wie nach dem bisherigen § 1901c BGB a.F. ist das Betreuungsgericht bei einem Betreuungsverfahren über eine bestehende Betreuungsverfügung zu unterrichten (§ 1816 Abs. 2 BGB n.F.; vgl. Kurze, Reform, § 9). Gemäß § 1859 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. kann in einer Betreuungsverfügung vor Bestellung des Betreuers für andere als in § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. genannte Personen eine Befreiung gewünscht werden.
- In Betreuungsverfügungen kann in Zukunft eine Befreiung des Wunschbetreuers gewünscht werden, auch wenn er nicht aus gesetzlichen Gründen befreit wäre.
- Es ist weiter und durch die Betonung der Bedeutung des Willens und der Wünsche des Betreuten noch mehr zu empfehlen, in einer Betreuungsverfügung Hinweise zu der gewünschten Ausführung der Betreuung zu geben.
Nach hier vertretener Ansicht sollte Betreuungsverfügungen mehr Beachtung geschenkt und sie sollten öfter als Gestaltungsmittel in Betracht gezogen werden. Dies gilt zum einen für Personen, denen wahrscheinlich später ein Berufsbetreuer zur Seite gestellt wird, weil sie niemanden haben, den sie bevollmächtigen oder als ehrenamtlichen Wunsch-Betreuer benennen können. Das kann auch bei Ehegatten der Fall sein, wenn sie sich zwar gegenseitig bevollmächtigen können, aber niemand da ist, der unterstützen kann, wenn der eine Ehegatte dies nicht mehr für den anderen tun kann. Dann können dem Berufsbetreuer in einer Betreuungsverfügung Informationen mitgeteilt werden, die er sonst bei der ihm zu guten Zeiten unbekannten Person nicht erhalten würde. Das kann den Umgang mit Vermögen betreffen, wenn z.B. eine weniger wirtschaftliche Immobilie nicht verkauft werden soll, da sie in einer letztwilligen Verfügung einer bestimmten Person zugedacht wurde. Im persönlichen Bereich wird es um Fragen der medizinisch-pflegerischen Versorgung und des Aufenthalts (Pflegeheim oder Pflege zu Hause) gehen.
Zum anderen sollte eine Betreuungsverfügung ernsthaft erwogen werden, wenn zwar eine Person für eine eventuelle Vorsorgebevollmächtigung zur Verfügung steht, zu dieser aber kein absolutes Vertrauen besteht. Das kann ein Nachbar sein, der sich zwar herzlich kümmert und Erledigungen wie Lebensmitteleinkäufe übernimmt, zu dem aber keine tiefe, lange Beziehung und Vertrauensbasis bestehen. Denkbar ist dies auch bei Kindern, deren Kompetenz und Eignung wahrscheinlich, aber nicht sicher ist. Diese Menschen können als ehrenamtliche Wunsch-Betreuer genannt werden. Dies ist für das Gericht grds. bindend. Zudem kann nach dem neuen Recht die Befreiung der Betreuer gewünscht werden, was ihnen die tägliche Arbeit deutlich erleichtert. Durch die gerichtliche Betreuung besteht aber trotzdem noch eine gewisse Kontrolle, auch mit Genehmigungserfordernissen, welche einen Missbrauch der Vertretungsmacht erschwert. Bei einer Vorsorgebevollmächtigung kann es dagegen an jeder Kontrolle fehlen.